Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, obwohl ihm bekannt ist, dass ein solcher nicht gegeben ist, liegt der strafrechtliche Tatbestand des Betrugs vor. Ferner kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen, u. a. Ersatz aller mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten, Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung, Kosten des Maklers für die Anmietung einer Ersatzwohnung, Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich kein Selbstnutzungswille des Vermieters bestand, beim Mieter.

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