Leitsatz
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie begehrte den Ausgleich eines Verlustes i.H.v. 787.000,40 EUR, der ihr im Zusammenhang mit Optionsgeschäften, die die Beklagte für das Sondervermögen N.-Fonds der Klägerin abgeschlossen hatte, entstanden war.
Die Klägerin warf der Beklagten vor, beim Kauf von A.-Aktien sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Optionsgeschäften im Jahre 2007 gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen zu haben.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Beklagte habe durch ein Optionsgeschäft gegen ihre Verpflichtungen aus § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) i.V.m. § 4 der Derivateverordnung verstoßen. Insbesondere habe sie es versäumt, die Entstehung einer ungedeckten Lieferverpflichtung für das Sondervermögen zu verhindern.
Erstinstanzlich wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der Beklagten.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein und verfolgte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Das Rechtsmittel der Klägerin war erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass nach den für die Beziehung der Parteien maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Beklagte zwar berechtigt gewesen sei, für die Klägerin Wertpapiere i.S.v. § 47 InvG, also insbesondere neben Aktien auch Derivate gemäß § 51 InvG zu erwerben. In Konkretisierung der zu § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen heiße es in § 5 Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen, dass für den - unstreitig vorliegenden - Fall des Einsatzes von Derivaten unter Nutzung des qualifizierten Ansatzes im Sinne der Derivatenverordnung es der Beklagten gestattet sei, für das Sondervermögen in Derivate zu investieren, wobei sie aber Derivate zum Zweck der Absicherung der effizienten Portfolio-Steuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einzusetzen habe.
Gegen diese vertraglichen Vereinbarungen habe die Beklagte verstoßen.
Gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes bei der Verwaltung fremden Vermögens habe die Beklagte - wenn nicht schon durch den Kauf der A.-Aktien selbst - so doch jedenfalls durch das getätigte Optionsgeschäft deshalb verstoßen, weil es sich bei der Ausschüttung einer Sonderdividende, die ca. zwei Drittel des Aktienkurses ausgemacht habe, und den damit verbundenen Anpassungen des Aktienkurses sowie des Optionskurses, insbesondere aber der Vervielfachung der sich aus call-Optionen ergebenden Lieferverpflichtungen um einen Sonderfall gehandelt habe, für den es - jedenfalls im beschriebenen Umfang - im deutschen Börsengeschäft an jeglichen Vergleichsfällen fehle. Für die Anlageentscheidung der Aktieninhaber und damit unmittelbar verbunden die Entwicklung der Aktienkurse fehle es an jeglichen Erfahrungswerten. Schon aus diesem Grunde sei bereits der Kauf der Aktie selbst mit einem besonderen, nur schwer zu kalkulierenden Risiko verbunden gewesen. Erst recht habe gegolten, dass dies für den Abschluss von Optionsgeschäften durch Eingehung von Lieferverpflichtungen für einen Aktienbestand, der im Sondervermögen nicht vorhanden gewesen sei und dessen Beschaffung zu einem gesicherten Preis - etwa durch Verschaffung eigener Lieferansprüche aus Optionsgeschäften nicht abgedeckt gewesen sei.
Die Beklagte habe auch im laufenden Prozess in keiner Weise die Erwägungen, die den von ihr eingegangenen Geschäften zugrunde gelegen haben, nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere sei in keiner Weise deutlich geworden, ob und inwieweit sie die aufgrund der Sonderausschüttung sich ergebenden besonderen Risiken erkannt, diese bewertet und bei ihre Anlageentscheidungen berücksichtigt habe.
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten habe die Klägerin einen Schaden in Höhe von jedenfalls der Klageforderung erlitten. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde vom OLG verneint.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 13.05.2009, 3 U 137/08