Leitsatz

Der Kläger nahm den von ihm beauftragten Rechtsanwalt auf Leistung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Prozessführung bzw. fehlerhafter Beratung im Rahmen güterrechtlicher Auseinandersetzungen mit seiner damaligen Ehefrau in Anspruch.

Vorausgegangen war eine Vielzahl von Verfahren zwischen ihm und seiner Ehefrau. Der Kläger machte geltend, der Beklagte habe die einzelnen Verfahren für ihn fehlerhaft und jeweils in Verkennung der Rechtslage geführt und habe für die Verfahrenskosten einzustehen, die er zu tragen gehabt habe. Das LG hat die zunächst auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. ca. 63.000,00 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und begehrte im Wege der Klageerweiterung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. insgesamt 70.503,41 EUR nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 8.2.2006 hat er seine Klage um weitere 9.482,24 EUR erweitert und diese Klageerweiterung im Termin am 17.3.2006 zurückgenommen.

Die gegen das Urteil des LG vom ihm eingelegte Berufung hatte überwiegend Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Beklagte habe wesentliche Pflichten des ihm übertragenen Anwaltsmandates verletzt. Er sei dem Kläger daher gemäß den Bestimmungen der §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hieraus resultierenden Vermögensschadens verpflichtet.

Grundsätzlich sei der um Rat gebetene Rechtsanwalt seinem Auftraggeber zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung verpflichtet. Der Anwalt müsse den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin prüfen, ob er geeignet sei, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Dem Mandanten habe der Anwalt diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Ziel führen könnten. Er müsse seinen Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeidbar seien. Dazu habe er seinem Mandanten den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen könne. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gebe, müsse der Anwalt darlegen und mit seinem Auftraggeber erörtern (Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rz. 48, m.w.N.). Hinsichtlich der durch einen Rechtsstreit vor dem LG und in der Berufungsinstanz vor dem OLG geführten Rechtsstreits i.H.v. 14.399,60 EUR sah das OLG eine Pflichtverletzung des Beklagten dann begründet, dass er eine Feststellungsklage mit einer Leistungsklage verbunden habe, die von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe und der Kläger deshalb seine gesamten außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten selbst zu tragen hatte.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Zuwendungen, die Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes einander gemacht haben und deren Wert sie, gestützt auf das Scheitern der Ehe, zurückverlangen, grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen. Erstrebe der Zuwender in Abweichung von diesem Grundsatz eine Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so gehöre zur schlüssigen Klagebegründung die Darlegung, dass das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich unter Einbeziehung der Zuwendung führe, schlechthin unangemessen und unzumutbar sei.

Der Kenntnis dieser Rechtsprechung habe sich der Beklagte offenbar verschlossen. Infolge seiner Pflichtverletzung - Erhebung einer von Anfang an aussichtslosen Leistungsklage - sei dem Kläger ein Vermögensschaden entstanden, weil er ohne diese Pflichtverletzung mit seiner Feststellungsklage obsiegt und einen Kostenerstattungsanspruch gegen seine geschiedene Ehefrau gehabt hätte.

Der Beklagte habe auch für die dem Kläger im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten einzustehen, weil er dem Kläger zur Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geraten habe. Zwar dürfte auch einem weiteren Anwalt, der im zweiten Rechtszug von dem Kläger durch Vermittlung des Beklagten mandatiert wurde, ebenfalls eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein, weil auch er angesichts der eindeutigen Rechtsprechung von der Durchführung des Rechtsmittels hätte abraten müssen. Diese Frage bedurfte jedoch nach Auffassung des OLG keiner abschließenden Beurteilung, weil das Mandatsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten fortdauerte und beide Anwälte daher als Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB hafteten.

Hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sah das OLG die Pflichtverletzung des Beklagten darin begründet, dass er Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO erhob, allerdings kein Vortrag dazu erfolgt war, mit welcher Gegenforderung der Kläger mit erfüllender Wirkung die Aufrechnung erklärt hatte. Die Klage sei daher von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.

Hinsichtlich des für den Kläger von dem Beklagten geltend gemachten Zugewinnausgleichsbetrages i.H.v. 39.588,88 EUR sah das OLG eine Schadensersatzverpflichtung darin begründet, dass der Anwalt das rechtliche Zusammenspie...

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