Leitsatz
Das OLG Dresden hat sich in diesem Verfahren mit den von einem Ehegatten gegenüber dem anderen geltend gemachten Schadensersatzansprüchen auseinandergesetzt, nachdem die Ehefrau gegenüber dem Ehemann Strafanzeige wegen diverser angeblich von ihm begangener Straftaten erstattet hatte. Das gegen den Ehemann eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau Ersatz von Verteidigerkosten, die ihm aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafanzeige entstanden waren.
Sachverhalt
Die Parteien stritten als getrennt lebende Eheleute um den Ersatz von Verteidigerkosten, die dem Antragsteller aufgrund einer gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Antragsgegnerin entstanden waren.
Die verheirateten Parteien trennten sich am 8.9.2009. Der Antragsteller zog an diesem Tag aus der Ehewohnung aus und bezog eine eigene Wohnung. Die Antragsgegnerin wandte sich an die Staatsanwaltschaft Dresden und teilte dort diverse Sachverhalte mit, durch die sie die Erfüllung von Straftatbeständen durch den Antragsteller gegeben sah.
Der Antragsteller bestritt gegenüber der Staatsanwaltschaft die Vorwürfe. Daraufhin nahm die Antragsgegnerin den "Strafantrag" zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter Hinweis darauf ein, dass nach Rücknahme des Strafantrages gemäß § 247 StGB die Verfolgung des u.a. angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei.
Die weitere Aufklärung der auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Vorwürfe sei ohne Mitwirkung der Antragsgegnerin nicht mehr möglich.
Daraufhin stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers als dessen Verteidiger im Ermittlungsverfahren für seine Tätigkeit 567,63 EUR in Rechnung.
Mit seinem Antrag begehrte der Antragsteller die Erstattung dieser Kosten durch die Antragsgegnerin.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, die sich als unbegründet erwies.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, dem Antragsteller die aufgewendeten Anwaltskosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder unter den Voraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts, noch in Ansehung der besonderen Verpflichtungen zwischen Eheleuten.
Eine Haftung aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB oder wegen einer Pflichtverletzung aus einer rechtlichen Sonderverbindung i.V.m. § 280 BGB könne grundsätzlich nur unter sehr engen Voraussetzungen für den Fall in Betracht kommen, dass sich die Erstattung einer Strafanzeige als unbegründet erweise. Das Ingangsetzen und Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens, auch eines Strafverfahrens, habe zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich.
Etwas anderes werde nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger - d.h. grob fahrlässiger - Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht werde.
Danach könne eine Pflichtverletzung in Bezug auf den konkret erhobenen Vorwurf nicht festgestellt werden. Für das Vorliegen einer solchen Pflichtverletzung sei der Antragsteller als Anspruchsteller nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig.
Es könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in ihrer Strafanzeige einen objektiv unwahren Sachverhalt geschildert habe. Bleibende Sachverhaltsungewissheit gehe im vorliegenden Verfahren zu Lasten des anspruchstellenden Antragstellers.
Auch der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung könne nicht von vornherein als abwegig angesehen werden.
Die Rücknahme des Strafantrages durch die Antragsgegnerin könne nicht als deren Eingeständnis gewertet werden, die ursprünglich erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend gewesen. Die Motive für die Rücknahme könnten gerade bei getrennt lebenden Eheleuten vielfältig sein.
Eine Ersatzpflicht ergebe sich auch nicht aufgrund der Verletzung einer Pflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 1353 BGB).
Als Ausprägung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Eheleute gehalten, einander Beistand und Fürsorge zu gewähren. Daraus abgeleitet werde auch die grundsätzliche Verpflichtung, Strafanzeigen gegen den anderen zu unterlassen (BGH FamRZ 1963, 515; FamRZ 1964, 493 [495]).
Dies gelte nicht nur für bewusst oder leichtfertig falsche Strafanzeigen, sondern auch für an sich zutreffende Beschuldigungen.
Dieser Grundsatz sei jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr seien bei der wertenden Gesamtbetrachtung, ob das Verhalten als ehewidrig anzusehen sei, auch zu berücksichtigen, welche Motive den Anzeigeerstatter bewegten; insbesondere, ob diese auf einer mit dem sittlichen Wesen der Ehe vereinbaren Gesinnung beruhten. Dies sei dann nicht der Fall, wenn Rachsucht, Gehässigkeit oder die Absicht, den Partner zu schädigen, Triebfeder des Handelns sei.
Danach könne hier nicht von einer Verletzung der aus ...