Leitsatz

Wenn Schäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auftreten, deren Ursache in Mängeln des Gemeinschaftseigentums liegen kann, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, i. S. von § 21 Abs. 4 WEG, die Ursachen umgehend durch Gutachten eines Sachverständigen feststellen zu lassen.

 

Fakten:

Wegen Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers drängte dieser auf eine Beschlussfassung hinsichtlich der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass nicht Mängel am Gemeinschaftseigentum, sondern vermutlich nutzerbedingtes Verhalten zu den Feuchtigkeitsschäden führten. Der Wohnungseigentümer wehrt sich nun gegen einen Eigentümerbeschluss, in dem ihm die Kostenlast für das Beweisverfahren auferlegt wurde. Es widersprach tatsächlich ordnungsgemäßer Verwaltung, dem Wohnungseigentümer die Kosten für das selbständige Beweisverfahren alleine aufzubürden. Denn der Verwalter ist verpflichtet, in einem derartigen Fall einen Eigentümerbeschluss über die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens herbeizuführen, auf den jeder Wohnungseigentümer Anspruch hat. Nach § 16 Abs. 2 WEG sind die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten der sonstigen Verwaltung von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Ein Ausnahmefall, demzufolge diese Kosten allein von dem geschädigten Wohnungseigentümer zu tragen wären, konnte vorliegend nicht bejaht werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002, 2Z BR 57/01

Fazit:

Ein Ersatzanspruch würde in jedem Fall Verschulden des Wohnungseigentümers voraussetzen, was vorliegend aber nur "vermutlich" vorgelegen hatte.

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