Leitsatz
Dem Antragsteller war für das von ihm beabsichtigte Abänderungsverfahren hinsichtlich des an ein privilegiertes volljähriges Kind zu zahlenden Unterhalts nur partiell Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Hiergegen wandte er sich mit der Beschwerde, die sich als teilweise begründet erwies.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Hinsichtlich der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Abänderungsantrages nahm das OLG eine teilweise abweichende Würdigung in Bezug auf die Ausführungen des AG vor. Die ausgeführten Grundsätze zur Berechnung des Bedarfs des privilegiert volljährigen Antragsgegners, der im Haushalt seiner Mutter wohne, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, im Einzelnen seien jedoch Korrekturen vorzunehmen.
Hinsichtlich des Einkommens des Antragstellers komme es zunächst auf die Bewertung des ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagens für sein Einkommen an. Ihm sei durch den Arbeitgeber auch die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs zu privaten Zwecken eingeräumt worden, die einen geldwerten Vorteil darstelle, der einkommenserhöhend berücksichtigt werden müsse. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen erhielten die Bruttobezüge des Antragstellers jeweils zwei Positionen zur Firmen-Pkw-Nutzung bzw. Firmen-Pkw-Nutzungspauschale von seit Januar 2009 durchgängig 419,80 EUR und weiteren 135,00 EUR. Diese seien als Teil des Gesamtbruttoeinkommens vom Antragsteller als Arbeitnehmer zu versteuern und vom Arbeitgeber vor Auszahlung des Nettogehalts in identischer Höhe wieder in Abzug zu bringen. Diese Abrechnungsform entspreche den steuerlichen Vorgaben, wobei allerdings unklar sei, wie sich die beiden Beträge aufteilten. Die hierzu eingereichte "Erläuterung" des Arbeitsgebers gebe hierüber keinen Aufschluss.
Jedenfalls könnten die so eingestellten Werte des Sachbezugs nicht ohne weiteres dem Einkommen des Antragstellers hinzugerechnet werden, weil die rein steuerrechtlich bedingten Berechnungen den Umfang des geldwerten Vorteils nicht erkennen ließen, den der Antragsteller aus der privaten Nutzung des Pkw ziehe.
Mangels konkreten Vortrags zur Art des Firmenfahrzeugs, der Laufleitung und insbesondere dem Umfang der Privatnutzung könne der geldwerte Vorteil, der keineswegs zwangsläufig dem steuerlichen Gehaltsanteil entspreche und deshalb durch die Steuermehrbelastung auch nicht aufgezehrt werde, nur im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Anders könne nur dann verfahren werden, wenn der Arbeitnehmer konkret darlege, was er durch die private Nutzung des Firmenfahrzeugs erspare (vgl.: OLG München FamRZ 1999, 1350; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1759; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 809).
Als Mindestbetrag für die Nutzung eines Mittelklassefahrzeuges würden in der Rechtsprechung 150,00 EUR monatlich angenommen. Angesichts des mangelnden Sachvortrags des Antragstellers zum Umfang der Privatnutzung und über die Fahrten zum Arbeitsplatz hinaus sei im Rahmen der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe jedenfalls ein Betrag in dieser Größenordnung anzusetzen, wobei sich im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens durchaus herausstellen könne, dass dieser Betrag zu niedrig angesetzt sei.
Der Antragsteller mache geltend, wegen notwendiger Fahrten zur Arbeit berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. ca. 375,00 EUR monatlich absetzen zu können.
Derartige Aufwendungen habe er jedoch bislang nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die in den Unterhaltsleitlinien vorgesehene Kilometerpauschale die Anschaffungs- und Betriebskosten für einen privaten Pkw abdeckten. Zumindest die Anschaffungskosten habe der Antragsteller aber hier nicht zu tragen, weil er über einen Firmenwagen verfüge. Wieweit er die Betriebskosten selbst zu tragen habe, sei ebenfalls nicht vorgetragen worden. Keinesfalls könne demnach die Kilometerpauschale zu seinen Gunsten angesetzt werden. Mangels nachvollziehbarer Darlegung des Antragstellers werde auf das Verfahrenskostenhilfegesuch zunächst nur die allgemeine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 % angesetzt. Somit seien von dem ermittelten Durchschnittseinkommen 79,03 EUR abzuziehen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.10.2010, 9 WF 266/10