Leitsatz
Die Heizkosten können auf die Mieter auch nach einem unterlaufenen Ablesefehler noch gerecht verteilt werden. In Betracht kommt hier das Heranziehen von Vergleichszahlen aus dem Vorjahr oder die Gradtagszahlmethode. Die Vorschrift des § 9a HeizkVO und damit eine anteilige Kostenberechnung statt gemessenem Verbrauch ist so auch anwendbar, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnte. Eine auf dieser Grundlage erstellte Abrechnung kann nicht nach § 12 HeizkVO gekürzt werden.
Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall hatte der BGH über die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 9a HeizkVO zu entscheiden, ob unter "zwingendem Grund" auch ein Ablesefehler des Vermieters zu verstehen ist, ob bei fehlenden Daten auch ausnahmsweise die Gradtagszahlmethode anwendbar sei und ob eine Abrechnung dann gemäß 12 HeizkVO kürzbar sei.
Der BGH bejahte die Anwendbarkeit des § 9a HeizkVO. Gemäß dem Zweck der Heizkostenverordnung, im Interesse des sparsamen Umgangs mit Energie eine möglichst genaue Verteilung der Heizkosten und eine verbrauchsnahe Abrechnung zu gewährleisten, ist die Anwendung der § 9a HeizkVO nicht über Gebühr eingeschränkt zu betrachten. Als "zwingend" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grund immer anzusehen, wenn der Fehler in dem Zeitpunkt, in dem er bemerkt wird, von dem Vermieter nicht mehr behoben werden kann, unabhängig von z.B. einem Ablesefehler des Vermieters.
Können in der Folge die in § 9a HeizkVO genannten Verfahren (Verbrauchermittlung auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume in demselben Abrechnungszeitraum) mangels verwendbarer Daten nicht angewendet werden, kann ausnahmsweise auch die in § 9b HeizkVO genannte "Gradtagszahlmethode" zur Verbrauchsbestimmung angewandt werden (= Ermittlung durch die Errechnung der Differenz zwischen der Raumtemperatur von 20 Grad Celsius und der jeweiligen Außentemperatur im Laufe eines Jahres). Eine solche Abrechnung ist taggenau, entspricht den anerkannten Regeln der Technik und wird ebenfalls dem Gesetzeszweck in eine derartigen Situation gerecht. Jedoch kann eine auf dieser Grundlage erstellte Abrechnung nicht nach § 12 HeizkVO gekürzt werden, denn der BGH stellte klar, dass es sich bei den Abrechnungsarten des § 9a HeizkVO und bei der Gradtagszahlmethode um Schätzungen des Wärmeverbrauchs handelt, die keine "nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungen" i.S. des § 12 HeizkVO darstellen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 16.11.2005, VIII ZR 373/04.