Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute hatten einen Versöhnungsversuch unternommen, der letztendlich scheiterte. Seit dem 20.9.2004 lebten sie zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses und sodann ab Oktober 2005 in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder lebten bei dem Ehemann.
Ca. einen Monat nach der Trennung im Oktober 2004 hatten die Parteien im Hinblick auf eine einverständliche Scheidung ihrer Ehe den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Für den Fall der Unwirksamkeit des Ausschlusses nach § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB vereinbarten sie in der notariellen Urkunde zugleich den völligen gegenseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587o BGB und beantragten insoweit die Genehmigung des FamG. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 22.7.2005 zugestellt.
Das AG hat die Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt, die Parteien angehört und den Ehescheidungsantrag abgewiesen. Dies unter Hinweis darauf, ein endgültiges Scheitern der Ehe könne nicht festgestellt werden.
Die Ehefrau hat gegen des erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und ihr Scheidungsbegehren weiterverfolgt.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Obgleich das erstinstanzliche Gericht in dem angefochtenen Urteil noch nicht über den Versorgungsausgleich entschieden hatte, sah sich das OLG in der Lage, nach Genehmigung der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich die Scheidung selbst auszusprechen und keine Zurückverweisung gem. 629b ZPO vorzunehmen.
Es vertrat die Auffassung, die familiengerichtliche Genehmigung der Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich könne auch im zweiten Rechtszug erfolgen. Die einzuholenden Auskünfte lägen bereits vor. Es fehle allerdings an einer Folgesache, über die das FamG noch zu entscheiden hätte. Eine Sachbehandlung der Folgesache Versorgungsausgleich vermeide die mit der Aufhebung und Zurückverweisung verbundene Verzögerung. Auch sonst sei anerkannt, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Sachdienlichkeit berechtigt sei, einen im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und mit zu entscheiden. Ferner führte das OLG in seiner Entscheidung aus, auch eine einseitige Zerrüttung aufseiten eines Ehegatten reiche für die Scheidung der Ehe aus. Es genüge, wenn aus dem Verhalten und den als glaubhaft angesehenen Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen sei, dass unter keinen Umständen Bereitschaft bestehe, zu seinem Partner zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (BGH NJW 1978, 1810 f.: OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 292; Urt. v. 24.4.1998 - 2 UF 153/97; v. 14.1.1997 - 5 UF 80/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 225 = FamRZ 1997, 1212; erkennender Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 2.2.2006 - 6 UF 143/05, m.w.N.).
Hinweis
Eine Abweisung des Ehescheidungsantrags in erster Instanz und ein Obsiegen in zweiter Instanz muss nicht zwingend dazu führen, dass die Sache gem. § 629b ZPO an das FamG zurückverwiesen wird, um auch über die Folgesachen zu entscheiden. Hatte - wie im vorliegenden Fall - das FamG bereits die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Folgesache geschaffen, kann auch das Berufungsgericht das Verfahren insgesamt abschließen. In seinem Urteil vom 17.1.2003 - 10 UF 789/02 = FamRZ 2003, 1103 - hat das OLG Dresden die Meinung vertreten, die Vorschrift des § 629b ZPO sei nicht disponibel. Gleichwohl habe andere OLGe in vergleichbarer Situation ähnlich pragmatisch entschieden wie das OLG Zweibrücken (Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 629b Rz. 1 m.w.N.).
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.04.2006, 6 UF 208/05