Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abtrennung einer Folgesache aus dem Ehescheidungsverbund in Betracht kommt.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1994 geheiratet. Aus ihrer Ehe war ein im Jahre 1995 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebte. Die Trennung der Eheleute erfolgte im Oktober 2003. Nachdem ein früherer Scheidungsantrag des Antragstellers rechtskräftig zurückgewiesen worden war, hat er erneut mit Schriftsatz vom 10.12.2004 die Scheidung der Ehe beantragt. Auch die Antragsgegnerin hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 13.7.2007 Scheidungsantrag gestellt.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2007 hatte sie die Folgesache Ehegattenunterhalt anhängig gemacht und beantragt, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 3.500,00 EUR zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens berief sie sich auf ein in dem Verfahren auf Trennungsunterhalt eingeholtes Sachverständigengutachten. Das Verfahren auf Trennungsunterhalt war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

In der Folgesache Güterrecht hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Nach Erlass eines Teilurteils zur Auskunftserteilung bezifferte die Antragsgegnerin ihren Anspruch in der Zahlungsstufe auf 477.219,35 EUR. Der Antragsteller erhob Widerklage in Form der Stufenklage auf Zugewinnausgleich.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinn hat es auf Anregung des Antragstellers gemäß § 628 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Zur Begründung wurde angeführt, die Abtrennung der Folgesachen sei geboten, da die gleichzeitige Entscheidung die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern würde, da die Antragsgegnerin die Folgesache nachehelicher Unterhalt erst im April 2007 anhängig gemacht habe.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht sei nicht gegeben.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hatte Erfolg und führte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht nach § 628 Nr. 4 ZPO seien nicht erfüllt.

Eine Abtrennung nach dieser Regelung setze zum einen voraus, dass die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögere und des Weiteren, dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstelle.

Zwar dauere das Scheidungsverfahren - berechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - bereits 2 1/2 Jahre und werde angesichts der zumindest in der Folgesache Güterrecht voraussichtlich zu erhebenden Beweise wohl noch erheblich länger dauern, so dass mit dem AG eine außergewöhnliche Verzögerung zu bejahen sei.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei jedoch eine unzumutbare Härte nicht gegeben. Eine solche liege nur dann vor, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse des anderen Ehegatten sei, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesachen entschieden werde.

Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Regelung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht das Interesse des Antragstellers an einer vorzeitigen Scheidung. Zur Begründung für die unzumutbare Härte habe der Antragsteller angegeben, einen leichten und einen mittleren Schlaganfall erlitten zu haben. Es fehlten jedoch Ausführungen dazu, wann dies geschehen sei und welche Folgen zurückgeblieben seien. Ärztliche Atteste seien nicht vorgelegt worden.

Demgegenüber sei die unterhaltsrechtliche Absicherung der Antragsgegnerin ungeklärt. Über den Trennungsunterhalt, den der Antragsteller nur bis zur Rechtskraft der Scheidung schulde, sei noch nicht entschieden. Die unterhaltsrechtliche Situation der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung sei ungeklärt. Seine freiwillig gezahlten Leistungen könne der Antragsteller jederzeit einstellen.

Eine Verzögerung in der Folgesache Ehegattenunterhalt sei der Antragsgegnerin auch nicht vorzuwerfen. Es sei ihr zuzubilligen, dass sie zunächst das Gutachten aus dem Trennungsunterhaltsverfahren abgewartet habe. Die Verzögerung in der Folgesache Güterrecht beruhe nicht zuletzt auf dem Verhalten des Antragstellers, der sehr zögerlich Auskunft erteilt habe.

Da damit das Interesse der Antragsgegnerin zumindest an einer gleichzeitigen Entscheidung der Folgesache Ehegattenunterhalt mit der Entscheidung über die Scheidung das Interesse der Antragstellers überwiege, sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das AG zurückzuverweisen.

 

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