Leitsatz
Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Ehescheidungsverbund aufgelöst und eine Vorabentscheidung in der Ehesache und einer Folgesache unter Abtrennung einer weiteren Folgesache erfolgen kann.
Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers unter Auflösung des Scheidungsverbundes vor der Entscheidung über die noch anhängigen Folgesachen stattgegeben. Entschieden wurde über Scheidungsantrag und die Folgesache nachehelicher Unterhalt, abgetrennt wurde die Folgesache Zugewinnausgleich.
Der Antragsteller hatte sich darauf berufen, der Aufschub der Ehescheidung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar.
Die Antragsgegnerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die insoweit Erfolg hatte, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit den noch anhängigen übrigen Verbundsachen an das FamG zurückverwiesen wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG rügte die Antragsgegnerin im Wege der Anfechtung des Scheidungsausspruchs zu Recht, dass das AG dem Scheidungsantrag unter Auflösung des Scheidungsverbundes vor der Entscheidung über die noch anhängigen Folgesachen stattgegeben hatte. Die Auflösung des Verhandlungs- und Ehescheidungsverbundes sei jedenfalls in Bezug auf die noch anhängige Folgesache Zugewinnausgleich verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Folgesache nachehelicher Unterhalt unter Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich stelle ein unzulässiges Teilurteil dar, weil aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Gefahr sich widersprechender Teilentscheidungen zu den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich bestehe.
Entscheidungserheblich für das Vorliegen und die Höhe eines Anspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zahlung nachehelichen Unterhalts sei die strittige Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Wohnvorteil zuzurechnen sei. Indes hänge von der Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch ab, ob der Antragsgegnerin ein Vorteil durch mietfreies Wohnen der im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Immobilie entstehe.
Die Frage, ob der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich ein Wohnvorteil zuzurechnen sei, lasse sich nicht unabhängig von ihrem in der Folgesache Zugewinnausgleich gestellten Antrag auf Übertragung der Haushälfte an dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch beantworten. Wegen der Gefahr widerstreitender Teilentscheidungen sei eine Entscheidung über den Scheidungsantrag und den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens unzulässig (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, § 628 Rz. 9a; OLG Hamburg v. 11.7.2000 - 2 UF 126/98, FamRZ 2001, 1228).
Nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Abtrennung auch der Folgesache nachehelicher Unterhalt gemäß § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO nicht vor. Nach der gebotenen Abwägung der Interessen beider Parteien stelle der Aufschub der Ehescheidung für den Antragsteller keine unzumutbare Härte dar.
Das OLG verkannte nicht das berechtigte Interesse des Antragstellers, gesellschaftlich die Gründung einer neuen Familie durch die Eheschließung mit seiner langjährigen Lebensgefährtin zu dokumentieren und die Mutter seiner weiteren Kinder sozial abzusichern. Jedoch überwiege entsprechend dem sozialen Schutzgedanken des Scheidungsverbundes das Interesse der Antragsgegnerin an einer einheitlichen Entscheidung über die Ehescheidung und die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich, zumal sie wirtschaftlich deutlich schlechter gestellt sei als der Antragsteller.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 17.11.2009, II-4 UF 121/08