Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob und wie die Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache angefochten werden kann.
Nach Inkrafttreten des FamFG stellt sich dieses Problem häufig im Hinblick auf die Fristenregelung des § 137 Abs. 2 FamFG, wonach eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig geworden sein muss.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1999 geheiratet und lebten seit November 2009 getrennt. Mit Schriftsatz vom 18.5.2010 hat die Antragstellerin die Scheidung der Ehe beantragt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt. Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 21.4.2011, eingegangen am selben Tage und dem Antragsgegner zugestellt am 5.5.2011, hat die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt im Wege der Stufenklage begehrt.
Im Termin beim Familiengericht am 9.5.2011 haben die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen, in welchem sie sich wechselseitig zur Erteilung von Auskünften über ihre Einkünfte bis spätestens 30.6.2011 verpflichtet haben.
Die Antragstellerin hat ihre Anträge aus den Schriftsätzen vom 18.5.2010 und vom 21.4.2011 gestellt, der Antragsgegner hat der Ehescheidung zugestimmt und beantragt, den Antrag vom 21.4.2011 abzuweisen.
Mit Beschluss vom 9.5.2011 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Folgesache "nachehelicher Unterhalt" hat das Familiengericht nicht förmlich abgetrennt und auch nicht entschieden.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht begehrte.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig, weil das Inkrafttreten des FamFG nichts daran geändert habe, dass ein Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt werden könne, die Vorwegentscheidung zu beseitigen und dadurch den Verbund wieder herzustellen.
Die einzige Voraussetzung hierfür sei, dass die Folgesache nun spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig gemacht worden sein müsse. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt gewesen, weil die Folgesache nachehelicher Unterhalt am 21.4.2011 mit Fax beim Familiengericht eingegangen sei und die mündliche Verhandlung in der Scheidungssache beim Familiengericht erst am 9.5.2011 stattgefunden habe.
Auch in der Sache selbst habe das Rechtsmittel Erfolg. Nach Auffassung des OLG lag eine fehlerhafte Verbundentscheidung vor, weil eine unzulässige Teilentscheidung getroffen worden sei.
Das OLG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur Herstellung des Verbundes dorthin zurückverwiesen, weil insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen habe.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2011, 2 UF 96/11