Rz. 18
Die Möglichkeit zur Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe besteht auch für Aufträge an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten. Solche Zusammenschlüsse, die ihrerseits nicht eigenständig als Werkstätten anerkannt sind, sind in dem Verzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit (§ 225 Satz 3) ausgewiesen. Derartige Zusammenschlüsse (vereinzelt auch als Genossenschaften bezeichnet) bestehen, um die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung behinderter Menschen in den Einrichtungen zu sichern, indem sie bei der Materialbeschaffung und beim Einkauf von Rohstoffen in größeren Stückzahlen und damit preisgünstiger handeln und beim Vertrieb der in den einzelnen (Mitglieds)Werkstätten hergestellten Erzeugnisse und der Abwicklung von Aufträgen zusammenarbeiten. In einem solchen Fall bestätigt die in dem Zusammenschluss tätige Werkstatt, die den Auftrag tatsächlich ausgeführt hat, das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen. Die Rechnungsstellung dagegen erfolgt durch den Vertragspartner des Auftraggebers (die Genossenschaft).
Rz. 19
In dem Gesetzgebungsverfahren zum Bundesteilhabegesetz ist dem Anliegen der Länder, die Anrechenbarkeit auf die Ausgleichsabgabe auch auf Aufträge in Inklusionsunternehmen (§ 215) auszuweiten, nicht gefolgt worden. Die Länder waren der Auffassung, öffentliche und private Arbeitgeber, die Aufträge an Inklusionsbetriebe erteilten, verdeutlichten in gleicher Weise ihr besonderes Engagement für die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wie solche Auftraggeber, die Werkstätten für behinderte Menschen beauftragten. Sie sollten daher in gleicher Weise mit der Möglichkeit der Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe honoriert werden (BR-Drs. 428/16, Beschluss zu Art. 1 § 223 Abs. 4 – neu SGB IX). Die Bundesregierung folgte diesem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht. Durch die heute auf die Werkstätten für behinderte Menschen beschränkte Möglichkeit öffentlicher und privater Arbeitgeber, durch die Vergabe von Aufträgen die Ausgleichsabgabe anzurechnen und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe zu verringern, werde die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung wesentlich gefördert und den Werkstätten gleichzeitig ermöglicht, den Menschen mit Behinderungen ein leistungsangemessenes Arbeitsentgelt zu zahlen. Integrationsunternehmen seien Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die selbst entscheiden könnten, wen sie einstellen und in der Regel nicht mehr als 50 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie unterschieden sich also wesentlich von den Werkstätten, die eine Aufnahmeverpflichtung hätten und in denen ausschließlich voll erwerbsgeminderte Menschen tätig seien. Angesichts dieser unterschiedlichen Wettbewerbssituation sei eine Gleichbehandlung von Werkstätten und Integrationsunternehmen weder geboten noch gerechtfertigt (Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9954).