Rz. 15
Abs. 3 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zum Erlass eines Feststellungsbescheides, wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Juni die nach Abs. 2 anzuzeigenden Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist an dieser Stelle die Bezeichnung "das Arbeitsamt" durch die Bezeichnung "die Bundesagentur für Arbeit" ersetzt worden. Dies ergibt sich daraus, dass wie den Landesarbeitsämtern (Regionaldirektionen) auch den örtlichen Agenturen für Arbeit gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden sollten. Das wird in der Praxis aber nicht bedeuten, dass die Zentrale der Bundesagentur die angesprochenen Feststellungsbescheide erlassen wird. Sie wird dies auch künftig auf der örtlichen Ebene, bei der für den jeweiligen Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit vornehmen lassen.
Der Feststellungsbescheid hat sich auf die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Angaben zu erstrecken, aber auch zu beschränken. Damit geht es um die Zahl der Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 1), die Zahl der Stellen, die nicht als Arbeitsplätze gelten (§ 156 Abs. 2, 3), die Zahl der Ausbildungsplätze und der Stellen, auf denen Rechts- oder Studienreferendarinnen und -referendare beschäftigt werden, die nach § 157 Abs. 1 Satz 2 nicht mitzählen, die auf Arbeitsplätzen i. S. d. § 156 Abs. 1 sowie auf sonstigen anrechenbaren Stellen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 1, 2) sowie sonstige anrechenbare Personen (§ 158 Abs. 2, 3). Zur Berechnung der Zahl der besetzten Arbeitsplätze gehört auch die Zahl der Mehrfachanrechnungen (§ 159). Die Agentur für Arbeit ist ausdrücklich nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der geschuldeten Ausgleichsabgabe zu erlassen, dies ist allein Aufgabe des Integrationsamtes (§ 160 Abs. 4 Satz 2).
Rz. 16
Vor Erlass eines Feststellungsbescheides ist eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Diese Verpflichtung ist in die Vorschrift eingefügt worden, nachdem die Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten hatte, ein Feststellungsbescheid dürfe sich nur auf "Tatfragen", nicht auch auf "Rechtsfragen" erstrecken (BSG, Urteile v. 6.5.1994, 7 RAr 68/93; v. 19.1.1999, B 7 AL 62/98 R, und v. 20.1.2000, B 7 AL 26/99 R). Aufgrund dieser gesetzlichen Klarstellung darf die Agentur für Arbeit nicht nur prüfen, ob die Anzeige in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unvollkommen ist, ob also der Arbeitgeber alle Angaben zur Zahl der Arbeitsplätze und der beschäftigten schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechenbaren Personen richtig oder vollständig gemacht hat. Vielmehr muss auch geprüft werden, ob der Arbeitgeber bei der Angabe zur Zählung oder Nichtzählung von Arbeitsplätzen, bei der Angabe zur Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze auch eine rechtlich zutreffende Bewertung vorgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, muss die Agentur für Arbeit einen Feststellungsbescheid erlassen.