Rz. 32
§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begrenzt die Höhe der Entschädigung in den Fällen, in denen ein schwerbehinderter Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, auf höchstens 3 Monatsverdienste. Der Entschädigungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bereits dann besteht, wenn der schwerbehinderte Bewerber wegen der Behinderung nicht eingestellt wird, aber aus anderen Gründen auch ohne die Behinderung nicht eingestellt worden wäre. Der Entschädigungsanspruch erfordert also keinen Kausalzusammenhang ausschließlich mit der Behinderung. Dennoch ist Voraussetzung, dass es sich um einen (wegen der Behinderung) benachteiligten Bewerber handelt. Hat sich ein schwerbehinderter Mensch ohne Vorhandensein der fachlichen Qualifikation auf einen Arbeitsplatz im Wissen beworben, dass er wegen seiner Behinderung in jedem Fall abgelehnt wird, ist er nicht wegen der Behinderung benachteiligt.
Rz. 33
Der Anspruch auf Entschädigung ist auf höchstens 3 Monatsverdienste beschränkt. Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte. Bei Sachbezügen kann es sich um die Gestellung einer Wohnung oder Verpflegung handeln. Die nach der Sachbezugsverordnung (§ 1, §§ 3 bis 5) vorgesehenen Beträge sind als Geldleistung zu gewähren.
Rz. 34
(unbesetzt)
Rz. 35
Der Entschädigungsbetrag ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, weil es sich nicht um Einnahmen wegen oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung handelt (§ 14 SGB IV). Das gilt auch für den Entschädigungsanspruch im Falle des beruflichen Aufstiegs, in dem der Anspruch in Höhe des Differenzbetrages besteht. In diesem Fall wird das höher entlohnte Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeübt, so dass es sich nicht um Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung handelt. Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist weiterhin das in der geringer dotierten Beschäftigung erzielte tatsächliche Entgelt.
Rz. 36
Dagegen handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um steuerpflichtige Einnahmen. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach § 24 EStG gehören hierzu auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.