Rz. 26
Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied (bzw. die stellvertretenden Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Das bedeutet, das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung). Das Wahlrecht ist persönlich oder schriftlich auszuüben (§§ 9, 11 der Wahlordnung). Allerdings kann sich, wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, eine Person bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilflich sein soll (§ 10 Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung).
Rz. 27
Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl der betrieblichen Interessenvertretungen sinngemäß anzuwenden sind.
§ 19 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt zur Wahlanfechtung, dass eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden kann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Abs. 1). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Abs. 2).
Rz. 28
Zu Wahlschutz und Wahlkosten regelt § 20 des Betriebsverfassungsgesetzes, dass niemand die Wahl behindern, insbesondere kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden darf (Abs. 1), dass niemand die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechungen von Vorteilen beeinflussen darf (Abs. 2). Zur Tragung der Kosten der Wahl ist der Arbeitgeber verpflichtet. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes (Abs. 3).
Rz. 29
Abs. 6 Satz 3 verpflichtet in Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen zur Wahl der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds bzw. der stellvertretenden Mitglieder in einem vereinfachten Wahlverfahren, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Das Verfahren in diesen Fällen regeln die §§ 19 bis 21 der Wahlordnung.
Rz. 30
Nach Abs. 6 Satz 4 kann das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Versammlung schwerbehinderter Menschen zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen, wenn in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Hierzu kann auch die betriebliche Interessenvertretung einladen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung).