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Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzenden Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen, und es ist ein Eingliederungsplan zu erstellen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Werkstättenverordnung in der aufgrund des SGB IX geltenden Fassung).

Das Eingangsverfahren wird nicht mehr – wie nach dem bis 30.6.2001 geltenden Recht – nur "in Zweifelsfällen", sondern obligatorisch durchgeführt. Es dauert auch nicht mehr bis zu 4 Wochen mit der Möglichkeit der Verlängerung im Ausnahmefall auf bis zu 3 Monate. Dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis ist – dem Förderrecht in § 57 folgend – umgekehrt worden. Die Maßnahmen dauern nunmehr 3 Monate mit der Möglichkeit der Verkürzung auf bis zu 4 Wochen, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist (vgl. § 40 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606). Die Feststellungen können ausdrücklich nur während des – zunächst für eine Dauer von 3 Monaten bewilligten – Eingangsverfahrens getroffen werden. Eine vor Eintritt in die Maßnahme des Eingangsverfahrens zu treffende Festlegung ist ausgeschlossen. Bei der Feststellung ist der Fachausschuss zu beteiligen.

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