Rz. 2
Abs. 1 hat in erweiterter Form die früher in § 57 Abs. 2 SchwbG enthaltene Ermächtigungsvorschrift übernommen, weitere genannte Einzelheiten zu den Vorschriften der §§ 219 bis 221 durch Verordnung zu regeln.
Rz. 3
Die auf der Grundlage der seinerzeitigen Ermächtigungsvorschrift des Schwerbehindertengesetzes erlassene Verordnung ist die Werkstättenverordnung v. 13.8.1980 (BGBl. I S. 1365), sie ist seitdem mehrfach geändert worden. Zu erwähnen sind wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394). Zuletzt wurde die Werkstättenverordnung durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606), durch Art. 8 des Gesetzes v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) sowie durch Art. 18 Abs. 2 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) geändert. Mit dieser Änderung ist in § 14 der Werkstättenverordnung die Mitbestimmung und die Einführung des Amtes von Frauenbeauftragten als weitere fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen bestimmt worden.
Rz. 4
Der Begriff "Werkstatt für behinderte Menschen" ist in § 219 abschließend definiert, weitere, ergänzende Regelungen trifft die Werkstättenverordnung nicht.
Rz. 5
Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind ebenfalls in § 219 bestimmt, die Werkstättenverordnung konkretisiert diese in den Vorschriften über die Durchführung des Eingangsverfahrens, die Maßnahmen im Berufsbildungsbereich sowie die Beschäftigung im Arbeitsbereich (§§ 3 bis 5 Werkstättenverordnung).
Rz. 6
Die Aufnahmevoraussetzungen sind in § 219 Abs. 2 und § 220 geregelt. Die Werkstatt hat nach dem in § 1 Werkstättenverordnung bestimmten Grundsatz der einheitlichen Werkstatt als fachliche Anforderung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die in § 219 Abs. 2 genannten behinderten Menschen des jeweiligen Einzugsgebietes der Werkstatt, also diejenigen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, aufnehmen kann.
Rz. 7
Von den fachlichen Anforderungen an die Werkstatt, die im Ersten Abschnitt der Werkstättenverordnung insgesamt aufgeführt sind, ist in der Verordnungsermächtigung die fachliche Anforderung an die Wirtschaftsführung besonders herausgehoben.
Diese Anforderung ist in § 12 Werkstättenverordnung geregelt. In dieser Vorschrift sind Verpflichtungen der Werkstatt zur Buchführung sowie – im Hinblick auf die Zahlung des Arbeitsentgeltes an die beschäftigten behinderten Menschen – zur Erzielung wirtschaftlicher Arbeitsergebnisse bestimmt und der Begriff des Arbeitsergebnisses sowie die Vorgaben zur Verwendung dieses Arbeitsergebnisses geregelt. Die Vorschriften über Begriff und Verwendung des Arbeitsergebnisses (§ 12 Abs. 4 und 5 Werkstättenverordnung) werden in Art. 55 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angesichts der Bedeutung für die Entlohnung der Beschäftigten und angesichts der Auswirkungen auf die Höhe dieser Entlohnung erweitert. Darüber hinaus werden die Werkstätten in § 12 Abs. 6 Werkstättenverordnung verpflichtet, den Anerkennungsbehörden (§ 225) auf deren Verlangen die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses offen zu legen.
Rz. 8
Das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen ist im Zweiten Abschnitt der Werkstättenverordnung geregelt (vgl. Komm. zu § 225).