Rz. 1a

Die Vorschrift definiert den Personenkreis schwerbehinderter Menschen, der in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und damit die persönlichen Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 Satz 1) erfüllt.

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