Rz. 2
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach Satz 1, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Rz. 3
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein , d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen noch zu Fuß zurückgelegt werden (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996, Nr. 30 S. 165).
Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke von etwa 2 Kilometern (BSG, Urteil v. 10.12.1987, 9a RVs 11/87).
Rz. 4
Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit infolge der Behinderung vorliegt und nicht aufgrund von behinderungsunabhängigen Umständen, etwa aus Alterserscheinungen.
Rz. 5
Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1996, Nr. 30 S. 166).
Rz. 6
In den Anhaltspunkten ist darüber hinaus ausgeführt, dass die Voraussetzungen (der Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) auch bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein können, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40.
Hierbei ist aber zu beachten, dass hieraus kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr entstehen kann, wenn neben diesen Behinderungen keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen und der festgestellte GdB nicht insgesamt wenigstens 50 beträgt. Allein aufgrund der oben angegebenen Einschränkungen könnte nur eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erfolgen (vgl. § 151 Abs. 2), für diesen Personenkreis gelten jedoch die Vorschriften über die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ausdrücklich nicht (vgl. § 151 Abs. 3).