2.1 Grundsatz der Erstattung
Rz. 2
Abs. 1 bestimmt, dass die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet werden. Erstattungsberechtigt sind die Verkehrsunternehmen, die zur unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Durch die Ergänzung aufgrund des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) sind als Erstattungsberechtigte auch die Nahverkehrsorganisationen i. S. d. § 233 Abs. 2 genannt. Ebenfalls durch das o. a. Gesetz wurde in dem bis zum 31.12.2017 geltenden § 150 ein Abs. 1a eingefügt, der definiert, was Nahverkehrsorganisationen sind. Richtigerweise hätte hier also (wie auch in § 233 Abs. 2 Satz 1, vgl. dort) auf § 150 Abs. 1a verwiesen werden müssen (… im Sinne des § 150 Abs. 1a).
Rz. 3
Maßgebend sind also ausdrücklich nicht durch Zählung der Fahrgäste, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.
Rz. 4
Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass das Verhalten der begünstigten schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt gesehen dem der übrigen Wohnbevölkerung entspricht. Daraus hat er gefolgert, dass das Verhältnis der Fahrgeldeinnahmen zu dem von der öffentlichen Hand zu zahlenden Beförderungsentgelt für schwerbehinderte Menschen dem Verhältnis der "zahlenden" Bevölkerung zur Zahl der begünstigten Personen entspreche. Daher sei es möglich, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.
Rz. 5
Zur Ermittlung des Vomhundertsatzes vgl. Abs. 4, zu den Ausnahmen Abs. 5.
2.2 Fahrgeldeinnahmen
Rz. 6
Abs. 2 definiert den Begriff der Fahrgeldeinnahmen. Es sind dies zunächst alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurden die Wörter "zum genehmigten Beförderungsentgelt" gestrichen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9522) wird ausgeführt, dass damit eine Anpassung an die veränderte Gesetzeslage zur Genehmigung von Beförderungsentgelten im Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolge. In diesen Vorschriften sowie im Personenbeförderungsgesetz ist jedoch keine Änderung im Hinblick auf die Beförderungsentgelte erfolgt, sondern auf das Erfordernis der Genehmigung für diese Entgelte. In Abs. 2 hätte demnach nicht der gesamte Wortlaut gestrichen werden müssen, sondern lediglich das Wort "genehmigten".
Rz. 7
Zu berücksichtigen sind nicht nur Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten für Einzelfahrten zum vollen oder – abhängig vom Lebensalter – halben Fahrpreis, sondern auch Erträge aus Jahres-, Monats- und Wochenkarten, Mehrfahrtenkarten, Tageskarten, auch Einnahmen aus Schülerfahrkarten sowie "Juniortickets" und "Jobtickets". Zu berücksichtigen sind auch Einnahmen aus Bahncards und anderen Berechtigungsausweisen, die zum Erwerb von Fahrausweisen zu ermäßigten Preisen ermächtigen.
Rz. 8
Zu den Erträgen rechnen auch Einnahmen aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren als aus erhöhten Beförderungsentgelten. Dazu gehören, auch wenn nicht ausdrücklich genannt, auch Entgelte für die Beförderung von Fahrrädern.
Rz. 9
Erhöhte Beförderungsentgelte sind solche, die von Fahrgästen, die öffentliche Verkehrsmittel ohne Fahrausweis und damit ohne Fahrberechtigung nutzen, bei Kontrollen erhoben werden. Solche Entgelte – jedenfalls in der Höhe, in der in dem erhöhten Beförderungsentgelt als "Grundbetrag" der Betrag enthalten ist, der rechnerisch als nach erhobener Fahrpreis anzusehen ist – in den Begriff "Fahrgeldeinnahmen" einzubeziehen, erscheint sachgerecht, da auch die Entgelte für Fahrausweise, die diese Fahrgäste sonst erworben hätten, als Einnahmen anzusehen sind.
2.3 Einnahmeaufteilung in Verkehrsverbünden
Rz. 10
Abs. 3 trifft eine Regelung für die Fälle, in denen mehrere Unternehmer gemeinsam einen Verkehrsverbund oder eine Verkehrs- oder Tarifgemeinschaft bedienen und die Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf nicht dem einzelnen Unternehmen nach dem individuellen Aufkommen zufließen, sondern zunächst zu einem Gesamtaufkommen zusammengefasst und hiernach nach einem festgelegten Schlüssel unter den teilnehmenden Unternehmen verteilt werden. In diesem Fall gelten die nach der Verteilung festgelegten Einkünfte als Erträge.
2.4 Ermittlung des Prozentsatzes
Rz. 11
Der Prozentsatz errechnet sich nach Abs. 4. Er wird für jeweils ein Jahr von dem Land oder der von ihm bestimmten Behörde als landeseinheitlicher Prozentsatz festgelegt. Er gilt damit für alle Beförderungsunternehmen in dem jeweiligen Land ohne Unterschiede auf die individuelle Inanspruchnahme des Rechts auf unentgeltliche Beförderung. Solchen Unterschied...