Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Schenkung eines Wohnungseigentums von Großmutter an minderjährigen Enkel nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (insbesondere wegen des Eintritts des Beschenkten in den Verwaltervertrag gem. § 10 Abs. 4 WEG analog)
Vormerkung zur Sicherung gesetzlicher Rückübertragungsansprüche des Schenkers ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig; andere Sicherungsmöglichkeiten zulässig
Normenkette
§ 10 Abs. 4 WEG, § 528 BGB, § 530 BGB, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1909 BGB
Kommentar
1. Die Schenkung eines Wohnungseigentums (hier von der Großmutter an ihr minderjähriges Enkelkind) begründet für den Enkel nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die Schenkung mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag verbunden ist (ebenso bereits BayObLGZ 1979, 243, 248).
Vorliegend war auch vertraglich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht zugunsten der Großmutter im Rahmen der Schenkung vereinbart worden, ebenso wurde das bei Schenkungen bestehende gesetzliche Rückforderungsrecht vorbehalten.
2. Nach § 20 GBO hat das Grundbuchamt vor der Eintragung einer Eigentumsänderung die Wirksamkeit der erklärten Auflassung ( § 925 BGB) und damit auch die Wirksamkeit der Vertretung eines Minderjährigen zu prüfen. Im vorliegenden Fall konnte die Mutter ihr minderjähriges Kind nicht allein gesetzlich vertreten; der Ausschluss der gesetzlichen Vertretungsmacht der Mutter folgt hier aus den § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit kann das Rechtsgeschäft nur wirksam werden, wenn es von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger ( § 1909 BGB) genehmigt wird (vgl. auch BayObLG, RPfl. 98, 70, 71).
3. Das Rechtsgeschäft ist hier für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dieses Ergebnis ist aus seiner Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages zu beurteilen. Nicht allein rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtserwerb, wenn er mit der Begründung persönlicher Verpflichtungen für den beschenkten Minderjährigen verbunden ist. Ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil der Minderjährige in das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer und damit in die vom Gesetz verknüpften vielfältigen Verpflichtungen einzutreten hat, kann offen bleiben (ebenso BGHZ 78, 28, 31).
Ein Nachteilsrisiko liegt allerdings für den Rechtsnachfolger bereits darin, dass er mit dem Erwerb des Eigentums in den Verwaltervertrag eintritt und demgemäß gesamtschuldnerisch Verpflichtungen der Eigentümer aus diesem Vertrag, insbesondere also auf Vergütungszahlung, ausgesetzt sein kann; der Eintritt eines Erwerbers in den Verwaltervertrag vollzieht sich aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 4 WEG (ebenso OLG Celle, NJW 76, 2214 und BayObLGZ 79, 243, 248). Ein solcher Eintritt in einen Verwaltervertrag führt zu einer unmittelbaren gesamtschuldnerischen Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Verwalter als Dritten aus dessen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Dadurch bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, eine Erschwernis, die im Interesse des Minderjährigenschutzes in Kauf genommen werden muss.
Der bestellte Nießbrauch mit Zahlungsverpflichtungen betrifft das Innenverhältnis, nicht jedoch schuldrechtliche Verpflichtungen eines minderjährigen Erwerbers im Außenverhältnis gegenüber Gemeinschaft und Verwaltung (vgl. BayObLG, Rpfl. 98, 70, 71).
4. Eine Vormerkung, welche die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche eines Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB sichern soll, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Bezieht sich eine Vormerkung auf ein gesetzliches Rückforderungsrecht, kann dieses durch eine Vormerkung erst gesichert werden, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind. Auch die Sicherung eines künftigen Anspruchs führt zu einer Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung nur, wenn bereits der "Rechtsboden" für die Entstehung des Anspruchs vorbereitet ist (h.M.); die Entstehung eines Anspruchs darf nur noch vom Willen eines künftigen Berechtigten abhängen, eine Voraussetzung, die auf gesetzliche Rückforderungsansprüche eines Schenkers nach den §§ 528, 530 BGB nicht zutrifft.
Die Eintragung einer Vormerkung unterliegt aufgrund ihrer dinglichen, insbesondere rangwahrenden Wirkung dem allgemeinen sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Daraus folgt, dass ein künftiger Anspruch hinreichend bestimmbar sein muss. Nur unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, einer künftigen Rechtsänderung durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch dingliche Wirkung zu verleihen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung vorgenannter Rückübertragungsansprüche eines Schenkers lassen die Entstehung des Anspruchs allerdings nicht in einer Weise bestimmbar erscheinen, die mit diesem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz noch vereinbar wäre. Eine Anspruchsberechtigung hängt hier von einer Vielzahl von Bewertungsfaktoren ab, die nur aufgrund einer künftigen tatsächlichen Entwicklung im persönlichen Bereich des Schenkers und d...