Die Schenkung ist eine Art des unentgeltlichen Rechtsgeschäfts. Schenkungen tauchen in zahlreichen Zusammenhängen auf. Beispielsweise handelt es sich bei zahlreichen Alltagsvorgängen, etwa Spenden an eine Organisation, unter rechtlichem Blickwinkel um Schenkungen. Dementsprechend vielfältig sind auch die Motive für eine Schenkung.
Von zentraler Bedeutung für die Vornahme einer Schenkung sind häufig steuerrechtliche Aspekte. Unter den steuerrechtlichen Motivationslagen ragt die als vorweggenommene Erbfolge charakterisierte heraus. Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Um vorweggenommene Erbfolge handelt es sich also, wenn ein (künftiger) Erblasser schon zu seinen Lebzeiten sein Vermögen, oder jedenfalls einen wesentlichen Teil davon, auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger überträgt. Der Empfänger erhält also schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögen, das ihm sonst im Erbfall zufallen würde. Rechtsgeschäfte, die der Übertragung des Nachlasses zu Lebzeiten dienen, unterliegen nicht dem Erbrecht. Der Vermögensübergang tritt nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund individualvertraglicher Regelung ein.
Bezüglich der - hier nicht näher behandelten - erbrechtlichen Folgen einer vorweggenommen Erbfolge sei lediglich darauf hingewiesen, dass insbesondere sich hinter folgenden Schlagworten verbergende Problematiken zu beachten sind: Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) mit Pflichtteilsfolgen (§ 2316 BGB); Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB); Pflichtteilsergänzungsanspruch Dritter (§§ 2325 ff. BGB); entgegenstehende Verfügungen von Todes wegen (§ 2287 BGB).
Ziel einer Vermögensübertragung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ist es, die Vermögensübertragung durchzuführen, die zudem steuerlich möglichst günstig sein soll.
Doch die Übertragung von Betriebsvermögen kann nicht nur aus erbschaft- und schenkungsteuerlichen Motiven heraus erfolgen. Darüber hinaus kann es gegebenenfalls auch in ertrag- oder sonstiger steuerlicher Hinsicht deutlich günstiger sein, das Unternehmen unter Lebenden zu übertragen anstatt den Eintritt des Erbfalls abzuwarten.
Ein wichtiges Motiv kann es sein, mit der Übertragung eines Betriebs im Rahmen vorweggenommener Erbfolge in erbrechtlicher Hinsicht Klarheit zu schaffen. Der Übergeber hält selbst die Fäden in der Hand und ist in der Lage, die Übergabe auszugestalten, etwa indem er veranlasst, dass der Empfänger Geschwister abfindet und diese im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht vornehmen.
Darüber hinaus spielen in der Praxis gerade bei der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen zahlreiche außersteuerliche Aspekte eine wichtige Rolle. So kann dem Übertragenden daran gelegen sein, die Unternehmensnachfolge einem bestimmten, qualifizierten Nachfolger anzuvertrauen. Eine Übertragung zu Lebzeiten kann außerdem aus Gründen der Unternehmenskontinuität erfolgen; diese kann viel eher gewährleistet werden - und hier spielen auch steuerliche Aspekte hinein -, wenn das gesamte Betriebsvermögen im bisherigen Umfang an einen oder mehrere ausgesuchte, zur Fortführung geeignete Betriebsnachfolger weitergegeben wird. Zieht sich der Unternehmer frühzeitig zurück, kann er die Übergangsphase außerdem noch mitgestalten und seinen Nachfolger beratend begleiten. Im Rahmen der Übertragung kann der Übergeber zudem gegebenenfalls seine Altersversorgung regeln.
Weil die Unentgeltlichkeit der Übertragung im Vordergrund steht, ist im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge die Schenkung der mit Abstand wichtigste schuldrechtliche Vertrag.
Genutzt wird die Möglichkeit, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen vor allem gegenüber nahen Angehörigen, insbesondere Kindern. Gerade bei der Übertragung von Betriebsvermögen - hierbei handelt es sich um einen Terminus aus dem Einkommensteuerrecht - muss der Zuwendungsempfänger jedoch nicht notwendigerweise ein gesetzlicher Erbe des Übertragenden sein. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb übertragen, so können auch Beweggründe wie die Regelung der Unternehmensnachfolge bzw. die Betriebskontinuität oder die fachliche Qualifikation des Nachfolgers im Vordergrund stehen.
Abhängig davon, welche Art von Vermögen im Einzelnen übertragen werden soll, wer das Vermögen erhält, ob Gegenleistungen zu erbringen sind, ob eine Auflage zu erfüllen ist, wie sich der Schenker absichern will usw. sind zahlreiche Konstellationen zu unterscheiden. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob die Übertragung ohne jegliche Gegenleistung des Empfängers erfolgt oder ob er an den Übertragenden oder einen Dritten seinerseits etwas leistet.
Stets ist zwischen den zivilrechtlichen und den steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu differenzieren. So sind beispielsweise die vertragsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen von den Voraussetzungen einer steuerlichen Zurechnung beim Vermögensempfänger zu unterscheiden.