FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 17.8.1999, 3 - S 3806/19

Mit Urteil vom 17.2.1999, II R 65/97 (BStBl 1999 II S. 476) hat der BFH seine bisherige Auffassung in der Entscheidung vom 14.12.1995, II R 79/94 (BStBl 1996 II S. 546) bestätigt, daß bei der Schenkung eines Anteils an einer, vermögensverwaltenden Personengesellschaft Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher sei.

In einschlägigen Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil vor dem 1.1.1996 übertragen und in denen die Vollziehung der Schenkungsteuer aufgrund des Erlasses vom 9.9.1996 ausgesetzt worden ist, können die Rechtsbehelfsverfahren nunmehr auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung erledigt werden.

In Fällen, in denen der Gesellschaftsanteil nach dem 31.12.1995 übertragen worden ist, ist demgegenüber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 davon auszugehen, daß bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitzposten und die Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.

Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.

 

Normenkette

ErbStG § 7

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