Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 25.01.2000, 35-S 3806-25/3-3365

Zu der Frage, wie die Einräumung eines Erbbaurechts schenkungsteuerlich zu behandeln ist, das

  1. ohne Erbbauzins oder
  2. gegen einen zu niedrigen Erbbauzins

bestellt wurde, bitte ich die folgende Auffassung zu vertreten:

1. In der unentgeltlichen Bestellung eines Erbbaurechts liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist der für das eingeräumte Erbbaurecht nach § 148 BewG festzustellende Grundbesitzwert.

2. Ist das Erbbaurecht gegen einen zu niedrigen Erbbauzins eingeräumt worden, liegt insoweit eine gemischte Schenkung vor. Nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ist der nach § 148 BewG zu ermittelnde Wert für das Erbbaurecht in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wobei nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer unterliegt. Für die Aufteilung ist das Verhältnis zwischen dem tatsächlich vereinbarten und dem angemessenen Erbbauzins maßgebend.

Beispiel:

Der Grundbesitzwert für das Erbbaurecht beträgt 100.000 DM. Als angemessener Erbbauzins sind 8.000 DM p.a. anzunehmen, der tatsächlich zu zahlende Erbbauzins beträgt 2.000 DM p.a. Der Erbbauzins ist damit um 6.000 DM p.a. zu niedrig. Daraus errechnet sich folgende schenkungsteuerliche Bereicherung:

6.000 DM × 100.000 DM = 75.000 DM
8.000 DM

Die Tatsache, dass sich der Grundbesitzwert für das Erbbaurecht bei der Bewertung nach § 148 BewG in Abhängigkeit vom zu zahlenden Erbbauzins ändert, ist hierbei nicht zu berücksichtigen, da es sich beim Abzug des „kapitalisierten Erbbauzinses” vom Ausgangswert nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG nicht um den Abzug des Erbbauzinses, sondern um den Abzug des Werts des belasteten Grundstücks handelt.

Ich bitte die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

§ 148 BewG

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