Leitsatz

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 Abs. 1 BGB). Der Kläger verlangte von der Beklagten, seiner Schwester, die Rückgabe von Investmentanteilen. Diese hatte der – inzwischen verstorbene – Vater der Parteien aufgrund einer Konto- bzw. Depotvollmacht, die ihn auch zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigte, aus dem Depot des Klägers auf ein zu diesem Zweck neu eröffnetes Depot der Beklagten bei derselben Bank übertragen lassen. Im Rechtsstreit machte die Schwester geltend, es habe sich um eine Schenkung des Vaters gehandelt. Die klageabweisende Entscheidung des OLG wurde vom BGH aufgehoben ( → Vollmacht ).

Der BGH betonte, daß eine Depotvollmacht normalerweise den Bevollmächtigten nicht dazu berechtige, Vermögen des Vollmachtgebers zu verschenken und erst recht nicht, dabei selbst als Schenker aufzutreten. Der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers könne nur dann gebilligt werden, wenn sich die Zuwendung der Wertpapiere an die Beklagte im bereicherungsrechtlichen Sinn als Leistung des Vaters an die Beklagte darstellte. Hierfür komme es in erster Linie auf die Zweckbestimmung der Zuwendung an. Stimmten die Vorstellungen der Beteiligten insoweit nicht überein, sei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, also hier der Schwester, geboten, allerdings unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes . Da das OLG hierzu Feststellungen nicht getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 04.02.1999, III ZR 56/98

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