Die Instandsetzungsmaßnahmen stehen im alleinigen Ermessen des Vermieters. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Mangelbeseitigungsmaßnahme. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Regelungen des durch das Bundesumweltamt herausgegebenen Leitfadens zur Schimmelpilzbeseitigung als Stand der Technik anzuerkennen.

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