1 Leitsatz

Die Instandsetzungsmaßnahmen stehen im alleinigen Ermessen des Vermieters. Der Mieter hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Mangelbeseitigungsmaßnahme. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Regelungen des durch das Bundesumweltamt herausgegebenen Leitfadens zur Schimmelpilzbeseitigung als Stand der Technik anzuerkennen.

2 Normenkette

§§ 535, 536, 812 BGB

3 Das Problem

Bei Feuchtigkeitsschäden in den Mieträumen, die nicht vom Mieter durch falsches Wohnverhalten, z. B. durch unzureichendes Heizen und Lüften, verursacht worden sind, ist der Vermieter zur Beseitigung auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Feuchtigkeit, die infolge von Bauschäden von außen, z. B. durch schadhaftes Mauerwerk oder das Dach, in die Mieträume eindringt.

Bei Beseitigung von Schimmelschäden kann der Mieter grundsätzlich nur das Behandeln und Malern der betroffenen Flächen verlangen. Ein Anspruch auf ein einheitliches optisches Gesamtbild der Räume besteht nicht, sodass weder die Renovierung der gesamten Wohnung noch sämtlicher Wände der betroffenen Räume verlangt werden kann (so AG Bergisch Gladbach, Beschluss v. 7.11.2011, 68 C 230/07, ZMR 2012 S. 198 für Schadensersatzansprüche des Vermieters, was umgekehrt auch für entsprechende Ansprüche des Mieters gelten muss, wenn der Schaden aus der Sphäre des Vermieters herrührt).

4 Die Entscheidung

Der Mieter hat nach einem neuen Urteil des AG Berlin keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Mangelbeseitigungsmaßnahme. Die Instandsetzungsmaßnahmen stehen im alleinigen Ermessen des Vermieters. Dieser ist nicht verpflichtet, die Regelungen des durch das Bundesumweltamt herausgegebenen Leitfadens zur Schimmelpilzbeseitigung als Stand der Technik anzuerkennen. Der Mieter ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt, wenn er die durch den Vermieter angebotenen Sanierungsmaßnahmen mit der Begründung verweigert, dass nur die in einem Privatgutachten festgestellte Sanierungsmaßnahme die richtige sei.

5 Entscheidung

AG Berlin, Urteil v. 22.6.2020, 20 C 305/18, ZMR 2020 S. 966

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