Bei Feuchtigkeitsschäden in den Mieträumen, die nicht vom Mieter durch falsches Wohnverhalten, z. B. durch unzureichendes Heizen und Lüften, verursacht worden sind, ist der Vermieter zur Beseitigung auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Feuchtigkeit, die infolge von Bauschäden von außen, z. B. durch schadhaftes Mauerwerk oder das Dach, in die Mieträume eindringt.

Bei Beseitigung von Schimmelschäden kann der Mieter grundsätzlich nur das Behandeln und Malern der betroffenen Flächen verlangen. Ein Anspruch auf ein einheitliches optisches Gesamtbild der Räume besteht nicht, sodass weder die Renovierung der gesamten Wohnung noch sämtlicher Wände der betroffenen Räume verlangt werden kann (so AG Bergisch Gladbach, Beschluss v. 7.11.2011, 68 C 230/07, ZMR 2012 S. 198 für Schadensersatzansprüche des Vermieters, was umgekehrt auch für entsprechende Ansprüche des Mieters gelten muss, wenn der Schaden aus der Sphäre des Vermieters herrührt).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge