Tenor
1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2003 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller entsprechend der in diesem Beschluß vertretenen Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt
4. Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
5. Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der am 11.08.1961 geborene Antragsteller ist seit dem 15.01.1992 als Rechtsanwalt zugelassen, zunächst beim Amtsgericht Schleswig und dem Landgericht Flensburg, ab 08.04.1993 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, wo er seither ununterbrochen zugelassen und tätig ist.
Mit Schreiben vom 24.09.2002 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht” zu verleihen. Zum Nachweis der besonderen praktischen Kenntnisse im Familienrecht gemäß § 5 e der Fachanwaltsordnung legte er eine Falliste mit insgesamt 175 Fällen in gerichtlichen Verfahren vor, die von der Antragsgegnerin als ausreichend angesehen wird.
Zum Nachweis des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse im Familienrecht gemäß § 4 Abs. 1 FAO legte er die Stellungnahmen der Vorsitzenden Richter von fünf Familiensenaten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vor, die nachfolgend wiedergegeben werden:
1. Stellungnahme:
„Rechtsanwalt … ist mir als Vorsitzender des 1. Senats für Familiensachen seit vielen Jahren bekannt. Durch das unter den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten praktizierte strenge Sachbearbeiterprinzip, wonach die hier anhängigen Berufungs- und Beschwerdesachen von der Einlegung des Rechtsmittels bis zu seiner Erledigung ausschließlich von dem hierzu beauftragten Rechtsanwalt betreut werden, habe ich Herrn Dr. … besonders gut kennenlernen können.
Durch seine ebenso praxisorientierte wie auch unter Auswertung der herrschenden Rechtsprechung fundiert-gründliche Arbeitsweise hat er schnell einen herausragenden Sachverstand auf sämtlichen Gebieten des Familienrechts entwickelt. Dies hat sich in bsonderem Maße auf dem Gebiet des materiellen und prozessualen Unterhaltsrechts sowie in den verschiedenen Erscheinungsformen der Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten gezeigt.
Auf den Gebieten des Unterhaltsrechts und der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich, Schuldenbewältigung, Auseinandersetzung über Hausrat und Wohnung) hat Herr D. eine besondere Erfahrung gewonnen, welche die Rechtsgespräche in den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat bereichert hat.
Dies schließt auch Fälle mit Auslandsberührung, die Kenntnisse im internationalen Privatrecht erfordern, ebenso ein wie solche, die einen Bezug zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht haben.
Seine durch eine beeindruckende Arbeitskraft in besonderem Maße entwickelte Erfahrung auf sämtlichen Gebieten des materiellen und prozessualen Familienrechts versetzt ihn auch in die Lage, den Inhalt familienrechtlicher Verträge jeglicher Art mit vorausschauender Umsicht zu gestalten und seine Mandanten interessengerecht zu beraten.
Zusammenfassend hat Herr … seine herausragende Fachkompetenz auf sämtlichen Gebieten des Familienrechts in vielfältiger Weise unter Beweis gestellt Den Anforderungen, die an einen Fachanwalt für Familienrecht gestellt werden, wird er seit vielen Jahren in besonderem Maße gerecht. Eines formellen Befähigungsnachweises bedürfte es daher nicht mehr.”
2. Stellungnahme:
„Herr Rechtsanwalt … ist mir seit ich den Vorsitz des 2. Familiensenats im Jahr 2000 übernommen habe, als Rechtsanwalt in Familiensachen bekannt. Er ist in einer Vielzahl von Fällen vor dem Senat aufgetreten. Seine Arbeit in diesem Bereich hat mich von Anfang an stärkt beeindruckt. Sie wird auch von den weiteren Mitgliedern des Senats, die teilweise mit Herrn … bereits seit längeren Zeiträumen zusammenarbeiten, als hervorragend und beispielgebend angesehen.
Herr Rechtsanwalt … verfügt über besondere Kenntnisse in den Bereichen des materiellen Ehe-, Familien- und Kindschaftsrechts unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht, des Rechts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, des familienrechtlichen Verfahrens- und Kostenrechts und des internationalen Privatrechts im Familienrecht. Diese weiß er sowohl in Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsvorbereitung und Vertragsgestaltung anzuwenden.
Eine Teilnahme des Rechtsanwalts … an anwaltsspezifischen Lehrgängen im Familienrecht im Sinne der §§ 41, 12 FAO kann sinnvoll nur in der Rolle des Lehrenden, nicht der des Lernenden erfolgen.
Herr … hat seine Kenntnisse im Familienrecht nicht nur ausreichend im Sinne des § 4 III FAO, sondern durch sein weit überdurchschnittliches quantitatives und qualitatives Auftreten vor dem 2. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beispielhaft belegt.”
3. Stellungnahme:
„Herr Rechtsanwalt … gehört z...