rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sog. Abwicklungsumsätze fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze, die nach der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt werden, fallen nicht unter § 24 Abs. 1 UStG. Das gilt auch dann, wenn die Umsätze Verkäufe aus der eigenen Vorjahresernte betreffen. Kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus den diesen Verkäufen betreffenden Eingangsleistungen
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kohlverkäufe des Klägers (Kl.), die dieser unmittelbar nach der Verpachtung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes getätigt hatte, unter § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen, hilfsweise, ob dem Kl. aus den Eingangsleistungen hinsichtlich dieser Verkäufe ein Vorsteueranspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zusteht.
Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. bewirtschaftete bis zum 30. Juni 1996 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze aus Bodenerzeugnissen betrugen im Wirtschaftsjahr 1994/95 200.000 DM und im Wirtschaftsjahr 1995/96 200.000 DM. Diese Umsätze versteuerte er nach § 24 UStG.
Mit Wirkung vom 01. Juli 1996 verpachtete er den Betrieb an seinen Sohn. Am 11. Juli, 12. Juli und 13. Juli 1996 veräußerte der Kl. den Restbestand an Kohl aus eigener Ernte des Wirtschaftsjahres1995/96 für brutto 18.512,97 DM. Diesen Umsatz unterwarf er der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Veräußerung der Kohlvorräte der Regelbesteuerung unterliege, da sie erst nach der Einstellung der aktiven Landwirtschaft erfolgt sei.
Das Finanzamt (FA) folgte dem Prüfer und erließ unter dem Datum vom 15. Februar 2001 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuer (USt-) Bescheid, in dem die für die Kohlverkäufer ausgewiesene USt in Höhe von 1.606,15 DM als in einer Rechnung unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 erfasst wurde.
Den Einspruch des Kl. wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04. Oktober 2001 mit folgender Begründung zurück:
Nach Abschnitt 24 Abs. 5 Satz 1 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) setze die Anwendung des § 24 UStG voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet werde. Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachte und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpfe, betreibe mit der Verpachtung keinen landschaftlichen Betrieb im Sinne des § 24 UStG. Entscheidungserheblich sei dabei, dass der Landwirt ab dem Zeitpunkt der Verpachtung keine die Landwirtschaft gekennzeichnete Tätigkeit in Form der Nutzung des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte entfalte, wie sie den in § 24 Abs. 2 UStG aufgeführten Formen landwirtschaftlicher Betätigung im Wesentlichen gemeint sei.
Die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG setze insoweit einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Die nach der Beendigung der aktiven Bewirtschaftung des bisherigen Betriebes erzielten Erlöse würden daher den allgemeinen Vorschriften des UStG unterliegen. Dies gelte bei der Verpachtung eines Betriebes folgerichtig auch für die Umsätze, die noch auf der Bewirtschaftung des bisherigen Betriebes beruhten, da sie nicht mehr im Zeitpunkt der aktiven Bewirtschaftung realisiert würden.
Eine aktive Bewirtschaftung durch den Kl. sei nach dem 30. Juni 1996 zweifelsfrei nicht mehr erfolgt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 UStG nicht erfüllt seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kl. Folgendes geltend:
§ 24 UStG sei für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt würden, anzuwenden. Bei der Anwendung des § 24 UStG komme es nicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Umsatzes und ein zufälliges Zusammenfallen mit anderen Umsätzen an. Tatsächlich könne der entsprechende Umsatz einer aktiven Bewirtschaftung zugeordnet werden. Die Betriebsumstellung vom aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb zum Verpachtungsbetrieb finde in der Praxis nicht an einem Stichtag statt. Vielmehr erstrecke sich diese Betriebsumstellung ebenso wie eine Betriebsaufgabe über einen längeren Zeitraum. Es sei festzuhalten, dass der verkaufte Kohl aus der eigenen Vorjahresernte des aktiv bewirtschafteten Betriebes stamme. Es zeige sich ganz deutlich, dass diese Umsätze noch im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt seien. Sie könnten jedenfalls nicht den Verpachtungsumsätzen gleichgestellt werden, da ein Verpachtungsbetrieb üblicherweise solche Umsätze nicht tätige. Auch in der Literatur werde vertreten, dass Abwicklungsumsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ebenfalls noch der Durchschnittsbesteuerung unterliegen würden. Dies folge aus der Systematik des Pauschalierungsverfahrens, die den Vorsteuerabzug für die Eingangsleist...