Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Hilfe zur angemessenen Schulbildung und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hortbetreuung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch der Besuch eines heilpädagogischen Kinderhorts kann eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstellen, wenn in diesem Maßnahmen erfolgen, die den Schulbesuch erleichtern. Eine Eingliederungshilfe-Maßnahme, die auf die geringfügige Verbesserung der lebenspraktischen Fähigkeiten des Kinds oder Jugendlichen reduziert ist, kann hingegen nicht als Maßnahme zur angemessenen Schulbildung angesehen werden.

 

Normenkette

BSHG § 40 Abs. 1 Ziff. 4, § 40 Abs. 1 Ziff. 8, § 43 Abs. 1; EingliederungshilfeVO § 12

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von dem Kläger beantragte und vom Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 14. November 2006 versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 16 SO 489/05, in welchem der Kläger begehrt, die ihm gewährte Eingliederungshilfemaßnahme als eine solche nach § 40 Abs. 1 Ziff. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nämlich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einzustufen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn dass Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Philippi in: Zöller, Kommentar zur ZPO, § 114, Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgsaussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, S. 341; BSG, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Danach hat der Kläger hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt. Die am 21. Dezember 2006 gegen den dem Kläger am 21. November 2006 zugestellten Beschluss vom 14. November 2006 erhobene Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zutreffend hat nämlich das Sozialgericht Schleswig in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass es sich bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfemaßnahme nicht um eine solche nach § 40 Abs. 1 Ziff. 4 BSHG - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - handelt, sondern um eine solche nach § 40 Abs. 1 Ziff. 8 BSHG - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - und sich somit der Kostenbeitrag des Vaters des Klägers nicht lediglich an der häuslichen Ersparnis orientiert, sondern sich nach § 43 Abs. 1 BSHG i.V.m. §§ 79, 84 BSGH in der seitens des Beklagten auch tatsächlich rechtmäßigerweise geforderten Höhe. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage macht der Senat sich diese Einschätzung zu Eigen und verweist daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe dieses Beschlusses.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen:

Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Förderpläne der F.-Schule in F., in der der Kläger eingeschult ist, sprechen nicht dafür, dass die Betreuung im Hort, die dem Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe seitens des Beklagten gewährt wird, eine Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Ziff. 4 BSHG - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - ist. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Eingliederungshilfeverordnung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern bzw. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Allerdi...

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