Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Fahrkostenübernahme nach § 8 Abs 3 S 2 KT-RL (juris: KrTRL 2004). vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Fahrkostenübernahme durch die Krankenkasse nach § 8 Abs 3 S 2 der Krankentransportrichtlinien - KT-RL (vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität).
Normenkette
KT-RL § 8 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 2 S. 2, § 7 Abs. 2; SGB V § 60 Abs. 1 S. 2, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3; VersMedV Teil D Nr. 3 Buchst. b; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten Behandlung zu bewilligen.
Der 1968 geborene Antragsteller ist Leistungsbezieher nach dem SGB II und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer Anpassungsstörung, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Asthma bronchiale, Schlaf-Apnoe-Syndrom, einer beidseitigen Hüft- und Kniegelenksarthrose, einem degenerativen Zervikal- und Lumbalsyndrom sowie Zustand nach Herzinfarkt im September 2009. Darüber hinaus besteht bei ihm ein diffuses Beschwerdebild mit Dyspnoe, Thoraxdruck, innerer Unruh- und Belastungsinsuffizienz. Die Ursachen der Beschwerden sind teilweise nicht geklärt. Verschiedene Ärzte äußerten den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bzw. auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung (so der Internist Dr. J... im Bericht vom 27. September 2013 und der Entlassungsbericht der Klinik B... B... M...). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 und nachfolgenden Bescheiden bewilligte die Antragsgegnerin eine Fahrkostenübernahme zu ambulanten Behandlungen. Ausweislich des Akteninhalts führt der Antragsteller Klageverfahren auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente und nach dem Schwerbehindertenrecht. Vom 7. November bis 5. Dezember 2014 nahm er an einer medizinischen Rehabilitation in der Klinik B... B... M... teil.
Am 22. Dezember 2012 verordnete der Hausarzt des Antragstellers E... Krankenbeförderung für das Jahr 2015 und gab als voraussichtliche Behandlungsdauer 12 Monate an. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach Einholung medizinischer Unterlagen die Voraussetzungen für die verordnete Krankenbeförderung nicht als gegeben sah (Stellungnahme vom 29. Januar 2015 durch Dr. R...), lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 2015 eine Fahrkostenübernahme ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, den er ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2015 damit begründete, dass er 1995 einen schweren Unfall erlitten habe und sich in regelmäßiger Krankenhausbehandlung befinde. In den Vorjahren seien die Krankenfahrten stets bewilligt worden. An seinem Gesundheitszustand habe sich jedoch nichts geändert. Mehrmals jährlich müsse er sich fachärztlich therapieren lassen. Er sei darüber hinaus nicht in der Lage, 50 Meter frei gehen zu können.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Schleswig am 9. April 2015 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung der Krankenfahrten für das Jahr 2015 im Wege des Einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung und die Voraussetzungen der Krankentransportrichtlinien lägen vor. Bei seinen gleichbleibenden Gesundheitsstörungen sei zu berücksichtigen, dass ihm die Antragsgegnerin vor der Ablehnung mehrfach die Fahrkosten bewilligt habe. Als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sei er nicht in der Lage, die Kosten für Fahrten zu Ärzten und Krankenhäusern vorzustrecken. Bereits jetzt sei es ihm kaum möglich, 50 Meter am Stück am Rollator zu gehen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, bei dem Antragsteller lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Übernahme der Fahrkosten nach den Krankentransportrichtlinien nicht vor. Es fehle an der häufigen Behandlungsfrequenz und der Anerkennung der Merkzeichen “aG„, “Bl„ oder “H„. Aus den vorherigen Bewilligungen könnten rechtliche Wirkungen für die Zukunft nicht abgeleitet werden. Es sei auch nicht erkennbar, welche schweren Gesundheitsschäden ohne die Gewährung der Krankenbeförderung eintreten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 hat sie während des Verfahrens den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat diverse medizinische Unterlagen beigezogen, mit Beschluss vom 26. Mai 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt:
“Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, dass der Pa...