nicht rechtskräftig
Tenor
Der Streitwert wird auf 260.360,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Buchstabe d, 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.
Streitgegenstand des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz der Antragstellerin gegen den Antragsgegner war die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006.
Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bestand und besteht darin, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die ihr erteilte und in ihrer Wirksamkeit durch die Klage und Berufung (L 4 KA 37/02) der Beigeladenen zu 5) gehemmte Sonderbedarfszulassung ausnutzen zu können. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 9. September 2003 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sonderbedarfszulassung kann die Antragstellerin diese Zulassung ausnutzen und auf ihrer Grundlage Honorareinnahmen erzielen.
In vertragsärztlichen Zulassungsverfahren wird das wirtschaftliche Interesse in der Regel durch die Höhe der Einnahmen bestimmt, die der Arzt im Falle der Zulassung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre erzielen kann, wobei die erzielbaren Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten der jeweiligen Arztgruppe zu vermindern sind (s. dazu BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1998 - 6 RKa 52/97 -; BSG, Beschluss vom 7. April 2002 - B 6 KA 61/99 B -; s. dazu auch Wenner/Bernard, Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten, NZS 2001, 57, 58, 59).
Für die Bestimmung der voraussichtlichen Einnahmen in den fünf Jahren, für die die Sonderbedarfszulassung erteilt worden ist, legt der Senat das Zahlenmaterial zu Grunde, das die Kassenärztliche Vereinigung mit ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 für die Quartale I/2002 bis I/2003 mitgeteilt hat.
Ohne die bisher vorgenommene Kürzung wegen Überschreitung der wegen des Job-Sharing festgesetzten Punktzahlobergrenzen beträgt das Honorar für die Gemeinschaftspraxis in den genannten fünf Quartalen 650.935,36 EUR.
Der Senat rundet diesen Betrag aus Praktikabilitätsgründen auf volle 100,00 EUR ab; diese Abrundung hat keine Auswirkungen auf die streitwertabhängige Höhe der anfallenden Gebühren.
Bei einem zu Grunde zu legenden Honorar von 650.900,00 EUR entfallen bei zwei Partnern in der Gemeinschaftspraxis damit auf die Antragstellerin Honorareinnahmen von 325.450,00 EUR. Nach Abzug von durchschnittlichen Praxiskosten in Höhe von rund 60 % mit 195.270,00 EUR verbleibt der Antragstellerin damit für fünf Quartale ein Honorar von 130.180,00 EUR. Bezogen auf fünf Jahre mit zwanzig Quartalen ergeben sich daraus voraussichtliche Honorareinnahmen der Antragstellerin von 520.720,00 EUR.
Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf die Hälfte zu kürzen.
Bei der Bemessung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird allgemein der Streitwert nur in Höhe eines Bruchteils des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens bemessen. Dies wird allgemein begründet mit dem nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (siehe dazu Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Ziffer I. Nr. 7, abgedruckt bei Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, Anhang § 164 Rdn. 15: "In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel 1/2, ..."; zur Orientierung an dem Streitwert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im sozialgerichtlichen Verfahren siehe auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - L 2 ER-U 18/02 - NZS 2003, 388).
Unter der Annahme eines grundsätzlich geringeren Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird jedoch auch betont, dass in solchen Verfahren der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden kann, wenn die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnimmt (siehe Ziffer I Nr. 7 Satz 2 Streitwertkatalog, aaO; siehe Frehse in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 21 Rdn. 100). Zu dieser Problematik führen Wenner/Bernard (aaO) aus, dass für einen Abschlag bei Honorareinnahmen wegen des besonderen Charakters eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum sei. Sie weisen dazu darauf hin, dass der Arzt, wenn seine Tätigkeit in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz vorläufig zugelassen werde, nicht anders als ein bestandskräftig zugelassener Arzt tätig werde; er müsse sein Honorar nicht etwa zur...