Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 Abs. 1 SGB 3 u. a. die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit voraus.

2. § 93 Abs. 1 SGB 3 verweist mit der Beendigung der Arbeitslosigkeit auf die Regelung des § 138 Abs. 3 SGB 3. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt durch die Existenzgründung nur dann ein, wenn der Gründer für die angestrebte selbständige Tätigkeit bereits in einem Umfang tätig ist, der ihn wenigstens 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Eine entsprechende Absichtserklärung genügt nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.08.2021; Aktenzeichen B 11 AL 36/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. August 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1963 geborene Kläger war zuletzt als Führungskraft (Fuhrparkleiter) bei der T… GmbH & Co KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 22. Juni 2017 aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher betriebsbedingter Kündigung zum 30. November 2017; für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 121.000,00 EUR brutto, zahlbar am 5. Januar 2018.

Am 29. August 2017 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 arbeitslos. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. März 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2017 für die Dauer von 450 Kalendertagen (bis zum 28. Februar 2019) in Höhe von 64,94 EUR kalendertäglich. Seit dem 25. Januar 2018 übte der Kläger eine selbständige Nebentätigkeit „Instandsetzung von Oberflächen“ im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich aus. Einkünfte aus der Nebentätigkeit erzielte er in der Zeit vom 25. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht.

Am 23. August 2018 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnehme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Dabei gab er im Antragsvordruck an, er werde am 1. September 2018 eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit „Instandsetzung von Oberflächen“ aufnehmen. Die selbständige Tätigkeit werde seit dem 25. Januar 2018 im Nebenerwerb ausgeübt. Für seine selbständige Tätigkeit werde er künftig ca. 45 Wochenstunden aufwenden. Mit seiner Unterschrift versicherte er die Richtigkeit seiner Angaben. Das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen, in dem u.a. Hinweise zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit enthalten sind, habe er erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen. Dem Antrag war eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens zur Erläuterung der Geschäftsidee, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, der Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt vom 25. Januar 2018, ein Lebenslauf sowie diverse Fortbildungszertifikate beigefügt.

Mit Bescheid vom 28. August 2018 hob die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 1. September 2018 wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf.

Mit Bescheid vom 29. August 2018 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Förderung der selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich sei. Da der Kläger vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung aufgrund 27jähriger Betriebszugehörigkeit erhalten habe und die Tätigkeit bereits seit dem 25. Januar 2018 nebenberuflich ausübe, sei eine entsprechende Eigenleistungsfähigkeit zu unterstellen.

Am 6. September 2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung des Gründungszuschusses. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, soweit die Ablehnung auf die Eigenleistungsfähigkeit, namentlich dem Erhalt der Abfindung aus dem vorherigen Beschäftigungsverhältnis gestützt werde.

Mit einem weiteren Widerspruch vom 6. September 2018 wandte sich der Kläger auch gegen die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes. Die Aufhebung sei rechtswidrig, da er die selbständige Tätigkeit derzeit nur nebenberuflich ausübe, d.h. weniger als 15 Stunden wöchentlich. Er habe zwar die Ausdehnung seiner selbständigen Tätigkeit für den Fall der Bewilligung des Gründungszuschusses geplant; mit der Ablehnung des Gründungszuschusses sei für ihn die geplante Intensivierung der selbständigen Tätigkeit derzeit wirtschaftlich nicht möglich. Beim Gewerbeamt sei er daher weiterhin als selbständig im Nebengewerbe gemeldet. Eine Änderung der Verhältnisse sei mithin nicht eingetreten. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2018 half die Beklagte dem Widerspruch gegen die Aufh...

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