Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses
Orientierungssatz
1. Für die zur Gewährung des Gründungszuschusses (GZ) nach § 93 SGB 3 erforderliche Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ist an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 SGB 3 anzuknüpfen. Erforderlich sind damit Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit.
2. Bestehen bei Gesamtwürdigung aller Umstände keine überzeugenden Hinweise darauf, dass davon ausgegangen werden kann, der Antragsteller hätte das Ziel der Selbständigkeit zurückgestellt, wenn sich zuvor eine versicherungspflichtige Anschlussbeschäftigung ergeben hätte, so ist die zur Bewilligung des Gründungszuschusses erforderliche Verfügbarkeit zu verneinen.
3. Der GZ dient der möglichst frühzeitigen Reintegration des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt. Daher kann der GZ als Ermessensleistung nur gewährt werden, wenn er für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich ist, d. h., wenn die Vermittlung voraussichtlich nicht zu einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt führt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Gründungszuschuss.
Der am … 1971 geborene Kläger bestand 1990 die Abschlussprüfung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel. Seither war er - abgesehen von kürzeren Unterbrechungen - durchgehend in der IT-/EDV-Branche bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Dabei hat er leitende Positionen als Key Account Manager, Filialleiter, Geschäftsführer sowie im Bereich Computernetzteile als Produktmanager bzw. Sales Manager Export / Brand Manager bekleidet. Zuletzt war er seit November 2009 bis zum 30. Juni 2012 als Business Development Manager bei der Firma E… beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger meldete sich darauf bei der Beklagten arbeitslos. Auf seinen am 31. Mai 2012 eingegangenen Antrag bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 5. Juni 2013 Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 (360 Kalendertage) bei einem täglichen Leistungsbetrag von 67,07 EUR.
Am 2. Juli 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. In dem am 10. Juli 2012 eingereichten Antragsvordruck gab er an, er werde am 1. August 2012 eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Herstellervertretung im Umfang von ca. 40 Wochenstunden aufnehmen. Hierzu legte er eine Stellungnahme der Firma b… vom 4. Juli 2012 vor, die als fachkundige Stelle die Tragfähigkeit der Existenzgründung bejahte. Weiterhin reichte er einen Business-Plan ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Das geplante Unternehmen wurde darin als Repräsentanz für ausländische Netzteilhersteller (IT-Hardware) in Form eines Gewerbebetriebes beschrieben. Die Gewerbeanmeldung ist am 5. Juli 2012 erfolgt. Am 9. Juli 2012 wurde der Antrag des Klägers auf Eintragung des von ihm gegründeten kaufmännischen Einzelunternehmens S… in das Handelsregister notariell beglaubigt.
In einem Vermerk über die Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 2. Juli 2012 heißt es, er beabsichtige die Aufnahme einer Selbständigkeit als Produktmanager IT (Netzteile). Sein Arbeitgeber habe ihm aufgrund der Wirtschaftskrise in Griechenland gekündigt. Er sei vom Arbeitgeber freigestellt worden, um vorbereitend bereits alles für die Selbständigkeit in die Wege zu leiten. Er übernehme das Aufgabengebiet von seinem alten Arbeitgeber. Ein alter Auftraggeber - der Hersteller Sa… - habe ihm bereits mündlich einen Jahresvertrag als Repräsentant angeboten; der Vertrag sei nach Angaben des Klägers unterschriftsreif vorbereitet. Er habe bisher noch nicht abschließend zugestimmt, um u.a. das Gespräch mit der Beklagten und die Möglichkeit der Zustimmung des Gründungszuschusses abzuwarten.
Weiter heißt es in dem von der Mitarbeiterin A. H. der Beklagten gefertigten Vermerk vom 2. Juli 2012 wörtlich:
“Kd. hat lt. BewA sehr gute Kenntnisse im Bereich Marketing, Produktmanagement, Vertrieb - hier speziell die letzten Jahre in der IT-Branche gearbeitet, aufgrund vorhandener Kenntnisse scheint eine Integration in eine vers-pfl. Beschäftigung in vgl. Position (Leiter Vertrieb, Produktmanager, Marketingmanager) auch branchenübergreifend nicht ausgeschlossen - grds. kann also durchaus von einem bestehenden V-Vorrang ausgegangen werden - konkreter Stellensuchlauf heute aus zeitl. Gründen noch nicht erfolgt - wird bei Vorliegen der GZ-Antragsunterlagen detailliert iR Entscheidungsfindung/Prfg. GZ erfolgen.
...
GZ-Antrag auf Anfrage ausgeh., soll Erklärung über finanzielle Situation, Sparanlagen, Steuererkl. 2010+2011 sowie den Vertrag mit Sa… zu den zusätzlich geforderten Unterla...