Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Kostenerstattung von Ausdrucken von einer DVD in hohem Umfang. anwaltliche Sorgfaltspflicht. prozessuale Fairness
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Kostenerstattung von Ausdrucken von einer DVD in hohem Umfang nach Nr 7000 Nr 1 Buchst b VV-RVG.
2. Es gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht und dem Gebot prozessualer Fairness, bei kostenverursachenden Handlungen in einem sehr hohen Umfang (hier der Ausdruck von mehr als 13.000 Seiten), vorab eine Klärung herbeizuführen, ob und wenn ja, wer die Kosten und in welcher Höhe übernimmt.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und wenn ja in welcher Höhe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner Kostenerstattung für von ihm erstellte Ausdrucke von einer DVD beanspruchen kann.
In dem Klageverfahren S 31 AL 144/11, das sich derzeit in der Berufung befindet (L 3 AL 20/14), war der Beschwerdeführer dem dortigen Kläger im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe als Rechtsanwalt beigeordnet worden. Streitgegenstand ist die Klage gegen die Aufhebung und Rückerstattung eines von der beklagten Agentur für Arbeit bewilligten Gründungszuschusses in Höhe von 13.443,30 EUR, der dem Kläger für die Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Betreiber einer Indoor-Fischfarm bewilligt wurde. Im Rahmen des Klageverfahrens legte der Beschwerdeführer dem Gericht am 21. Mai 2013 eine “Auflistung der Aktivitäten ab 24. August 2010„ des Klägers vor und wies in einem weiteren Schriftsatz darauf hin, dass der Kläger eine DVD mit umfangreichem Datenmaterial in diesem Zusammenhang zusammengestellt habe. Auf die Anfrage, ob dem Gericht und der Gegenseite die entsprechende DVD zur Verfügung gestellt werden könne, erhielt der Beschwerdeführer seitens des Gerichts und der Bundesagentur für Arbeit die Auskunft, dass keine Möglichkeit der Auslesung elektronischer Datenträger bestehe. Auf die Anregung des Beschwerdeführers, die DVD einschließlich eines Laptops zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, erhielt er die gerichtliche Auskunft: “In pp. möge der Kläger Unterlagen, die er in das Verfahren einbringen will, ausdrucken und in zweifacher Ausfertigung zusammen mit ggf. notwendigen Erläuterungen hierzu bis Monatsende hergeben. Die Verwertung elektronischer Dokumente ist nicht möglich.„ Der Beschwerdeführer bat um Verlängerung der gesetzten Frist aufgrund der sehr umfangreichen Unterlagen und überreichte am 14. November 2013 “die angeforderten Unterlagen des Klägers„ in 14 Bänden zur weiteren Verwendung. Hiervon übersandte das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2013 offensichtlich die für die Beklagte bestimmten Exemplare.
Mit Vorschussrechnung vom 13. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine Kostenvorschussrechnung über 13.064 Ablichtungen gemäß Nr. 7000 VV-RVG in Höhe von 2.352,75 EUR vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 29,75 EUR mit der Begründung festgesetzt, dass nach Vorlage bei dem Vorsitzenden 50 Seiten Fotokopien als erforderlich erachtet worden seien.
Dagegen haben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung ausgeführt: Das Gericht habe die Bemühungen zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dokumentiert wissen wollen und das Angebot der Vorlage der Dokumente in elektronischer Form zurückgewiesen. Dem Kläger habe damit keine andere Möglichkeit zur Verfügung gestanden, die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Die umfassende Vorlage der Dokumente sei auch aufgrund anwaltlicher Sorgfalt erfolgt und der Tatsache geschuldet, dass nicht abschließend habe beurteilt werden können, was das Gericht an Informationen benötige. Das insoweit dem Anwalt ausgeübte Ermessen sei nicht verletzt worden.
Der Beschwerdegegner hat zur Begründung seiner Erinnerung, die auf die Ablehnung jeglicher Erstattung gerichtet ist, damit begründet, dass in der gerichtlichen Verfügung vom 17. Oktober 2013 kein Auftrag im Sinne der Nr. 7000 Ziffer 1b VV-RVG zu sehen sei. Vielmehr sei dem Kläger anheimgestellt worden, Ausdrucke zu fertigen, soweit er die Unterlagen zum Verfahren einzureichen gedenke. Die Einreichung von Beweisunterlagen seien keine Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat erwidert, dass das Gericht explizit um die Vorlage der Unterlagen in “zweifacher Ausfertigung„ gebeten habe. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1c (gemeint: 1b) VV-RVG seien Kopien und Ausdrucke von mehr als 100 Seiten erstattungsfähig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners sei die Aufforderung des Gerichts klar verfasst worden. Außerdem sei das Gericht auf die Vielzahl der zu fertigen Kopien hingewiesen worden.
Das Sozialgericht hat mit Be...