Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. einheitliche Zulassung. vertragsärztliche Zulassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gegenstandswert ist in Verfahren betreffend eine vertragsärztliche Zulassung regelmäßig in Höhe der (Netto)Einnahmen für den Zeitraum von 5 - 10 Jahren zu berechnen; die Anzahl der Jahre (und die ausnahmsweise Unterschreitung des Rahmens) ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

2. Der Gegenstandswert ist - jedenfalls grundsätzlich - einheitlich für alle Verfahrensbeteiligten festzusetzen. Relevant ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung. Auf die für andere Beteiligte kommt es nicht an.

 

Gründe

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden u.a. in Verfahren aufgrund der Beziehung zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des 3. Abschnitts der BRAGO (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) die allgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts der BRAGO (BSG, SGb 1982, S. 360 f. m.w.N.). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Da aber im sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichtsgebühren keine Wertvorschriften vorgesehen sind, gelten nach § 8 Abs. 2 BRAGO die dort aufgeführten Bestimmungen der Kostenordnung (KostO) entsprechend. § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist ergänzend heranzuziehen, um Abweichungen gegenüber vergleichbaren Verfahren möglichst zu vermeiden (BSG a.a.O.).

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 3 GKG). Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, so ist dies gebührend zu berücksichtigen (Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. August 1994 - L 1 Kr 43/92 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der Gegenstandswert vom Sozialgericht mit 1.194.800,00 DM zutreffend festgesetzt wurde.

Der unter dem Aktenzeichen L 6 Ka 68/94 (S 8 Ka 104/94 - SG Kiel -) zugrundeliegende Rechtsstreit hatte die Rechtmäßigkeit der dem zu 5) beigeladenen Antragsteller als Radiologen und Nuklearmediziner erteilte Zulassung zum Gegenstand. Kläger in diesem Rechtsstreit war die Kassenärztliche Vereinigung, Beklagter der Berufungsausschuß für Ärzte in Schleswig-Holstein. Sowohl der erkennende Senat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1980 - L 6 Ka 13/78 -) als auch das Bundessozialgericht - BSG - (vgl. etwa BSG vom 29. April 1982 - 6 RKa 25/80 - USK 8279) gehen in solchen Zulassungsstreitigkeiten bei der Bewertung des Gegenstandswertes in der Regel von der Höhe der Einnahmen aus, die der Bewerber insgesamt aus der Praxis im Laufe von etwa fünf bis zehn Jahren im Falle der Zulassung voraussichtlich erzielen kann. Bei der Wertermittlung werden dabei die (zu erwartenden) Praxiskosten von den (zu erwartenden) Bruttoeinnahmen abgezogen (BSG a.a.O.). Der Senat sieht keinen Grund, an dieser Rechtsprechung nicht weiterhin festzuhalten. Auch die Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend von einem fünfjährigen Zeitraum aus. Streitig ist zwischen diesen vielmehr, inwieweit nähere Umstände in der Person des Antragstellers (Kosten der Gerätebeschaffung auf der einen, fiktive Chefarztbezüge auf der anderen Seite) zu berücksichtigen sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn § 13 GKG stellt in seinem Wortlaut eindeutig und unmißverständlich zur Berechnung des Gegenstandswertes auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache ab. Die Bedeutung der Sache für die klagende Kassenärztliche Vereinigung war jedoch allein auf die Aufhebung der dem Beigeladenen zu 5) erteilten Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gerichtet, ohne daß weitere wirtschaftliche Gründe, insbesondere solche in der Person des Beigeladenen zu 5), hinzukamen. Vor dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 GKG sieht der Senat grundsätzlich keinen Raum für die Bestimmung eines abweichenden Gegenstandswertes einzelner Verfahrensbeteiligter. Offenlassen kann der Senat die Frage, ob in Ausnahmefällen hiervon abgewichen werden kann. Auch eine solche Möglichkeit scheint § 13 Abs. 1 GKG aufgrund seines eindeutigen Wortlauts, der Ausnahmen nicht vorsieht, a...

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