Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Bemessungskriterien. medizinisches Gutachten. Aktenstudium. Ausarbeitung. Diktat. Korrektur

 

Leitsatz (amtlich)

Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen insbesondere für Aktenstudium, Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 31. August 2010 wird auf 2.938,64 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 1 U 12/07 war die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.

Mit Beweisbeschluss vom 22. September 2009 ernannte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Antragsteller in diesem Verfahren zum Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgerichtsgesetz (SGG). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass der von der Klägerin eingezahlte Kostenvorschuss von 2.000,00 EUR bei weitem nicht ausreiche und dass von Gutachterkosten in Höhe von 3.500,00 EUR auszugehen seien. Daraufhin zahlte die Klägerin einen weiteren Kostenvorschuss von 1.500,00 EUR ein. Am 7. September 2010 ging das Gutachten des Antragstellers vom 31. August 2010 beim Landessozialgericht ein.

Mit Kostenrechnung vom 8. September 2010 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 3.175,88 EUR geltend, die er hinsichtlich des Zeitaufwandes von 34 Stunden à 85,00 EUR wie folgt aufschlüsselte: Aktenstudium 14 Stunden, Erhebung der Vorgeschichte und klinisch-körperliche Untersuchung 7 Stunden, Abfassen des Gutachtens 8 Stunden, Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Als Ersatz für Schreibauslagen forderte der Antragsteller 28,70 EUR, für Ablichtungen machte er 30,30 EUR, für Porto 8,45 EUR und für Sachkosten 218,43 EUR geltend.

Der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 2.556,14 EUR. Er reduzierte mit seiner Feststellung vom 13. September 2010 den Stundenansatz für das Aktenstudium auf 11,2 Stunden, für das Abfassen des Gutachtens auf 5,5 Stunden und für das Diktat des Gutachtens auf 3,25 Stunden. Den Ersatz der Schreibauslagen erhöhte er auf 29,25 EUR, den für Ablichtungen auf 30,40 EUR. Das Honorar für Sachleistungen wurde auf 193,04 EUR gekürzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 11. August 2011. Er macht geltend, dass er dem Gericht mitgeteilt habe, dass es sich um einen Gutachtenauftrag von großem Umfang und Schwierigkeitsgrad handele, der etwa 40 Stunden Arbeitszeit erfordere. Da es sich in diesem Fall nicht um ein durchschnittliches Gutachten von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gehandelt habe, sei allein schon die Bewertung des Zeitaufwands für das Aktenstudium durch den Kostenbeamten unangemessen. Akteninhalte mit Seiten mit zahlreichen Messwerten biologischer Parameter bedürften einer besonderen Aufmerksamkeit und seien inhaltlich anders zu bewerten als langatmige Texte. Auch die Bemerkung des Kostenbeamten hinsichtlich von Wiederholungen von Akteninhalten in der Beurteilung seien unpassend, denn eine ellenlange Auflistung von Akteninhalten enthalte das Gutachten nicht. Hinweise jedoch mit Inhalten aus den Akten, d. h. z. B. mit Bezug auf medizinische Befunde, seien in der Beurteilung und Beweisführung aber aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit notwendig, denn sonst wären wieder neue zeitaufwändige Stellungnahmen erforderlich. Dass Begründungen inhaltlich zwar sorgfältig und so ausführlich wie nötig, aber übersichtlich, verständlich und so kurz und prägnant wie möglich abgefasst werden sollten, könne doch nicht dazu führen, dass nun seine anhand der Seitenzahl erbrachte Leistung diskreditiert werde. Das Gutachten habe eine kritische Bewertung der Beurteilungen renommierter Vorgutachter und zudem sowohl Sachkenntnisse auf arbeitsmedizinischem, internistischem, toxikologischem als auch zahnärztlichem Fachgebiet erfordert. Dies zu leisten sei seine Aufgabe als Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Arbeitsmedizin, Zahnarzt, Sozialmedizin gewesen.

Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bestätigt in seiner Stellungnahme vom 16. September 2011 die Kürzung der Vergütung. Er stützt sich auf die Rechtsprechung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 - L 1 SF 30/09 KO -.

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. September 2012 nach § 4 Abs. 7 JVEG dem Senat übertragen, da es im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des bislang zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17. Juli 2009 (L 1 SF 30/09 KO) fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Akten L 1 U 12/07 verwiesen,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge