Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Bemessungskriterien. medizinisches Gutachten. Ausarbeitung. Diktat. Korrektur

 

Leitsatz (amtlich)

Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen insbesondere für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens.

 

Tenor

Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 6. November 2011 wird auf 778,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens L 7 R 18/09 war eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Beweisbeschluss vom 5. August 2011 ernannte der 7. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts den Antragsteller in diesem Verfahren zum Sachverständigen nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger zahlte daraufhin einen Kostenvorschuss von 900,00 EUR ein. Am 8. November 2011 ging das Gutachten des Antragstellers vom 6. November 2011 beim Landessozialgericht ein.

Mit Kostenrechnung vom 6. November 2011 machte der Antragsteller insgesamt eine Forderung von 898,00 EUR geltend, die er hinsichtlich des Zeitaufwands von 14,5 Stunden à 60,00 EUR wie folgt aufschlüsselte: Aktenstudium 2 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Ausarbeitung 6,5 Stunden, Diktat und Korrektur 4 Stunden. Als Ersatz für Schreibauslagen forderte der Antragsteller 24,00 EUR und für Porto 4,00 EUR.

Der Kostenbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts kürzte die Vergütung auf einen Gesamtbetrag von 778,00 EUR. Die Kürzung beruhte darauf, dass die Anzahl der Stunden für Ausarbeitung auf 5,5 Stunden sowie für Diktat und Korrektur auf 3 Stunden reduziert wurde. Im Übrigen wurde der Antragsteller entsprechend seiner Rechnung entschädigt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung vom 21. November 2011. Er macht geltend, dass es sich um einen verwickelten und schwierig darzustellenden Sachverhalt gehandelt habe. Deshalb sei auch ein Kostenvorschuss vom Kläger in Höhe von 900,00 EUR eingezahlt worden. Er habe sich bemüht, sein Gutachten nicht ausufernd zu formulieren.

Der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bestätigt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 die Kürzung der Vergütung. Er stützt sich auf die Rechtsprechung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2009 (L 1 SF 30/09 KO).

Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. September 2012 nach § 4 Abs. 7 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) dem Senat übertragen, da es im Hinblick auf die Frage, ob die Rechtsprechung des bislang zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17. Juli 2009 (L 1 SF 30/09 KO) fortgeführt wird, grundsätzliche Bedeutung hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und die Akten L 7 R 18/09 verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben.

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 JVEG durch seine Berufsrichter.

Die vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 JVEG rechtzeitig geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 6. November 2011 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 778,00 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse sie beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Hier hat der Antragsteller die Festsetzung durch das Gericht beantragt.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kürzung des Zeitaufwandes für das Abfassen des Gutachtens sowie für Diktat und Korrektur des Gutachtens gerechtfertigt ist. Unabhängig davon überprüft der Senat mit seiner Entscheidung die angefochtene Festsetzung in vollem Umfang.

Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach § 8 JVEG. Gemäß dieser Vorschrift erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen, eine Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen nach den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG. Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich gemäß den §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Maßstab der festzusetzenden Vergütung ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2007, 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ZR 206/98; Thüringer Landessoz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge