Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Beschwerde. Zurückweisung bei zweifelhafter Zulässigkeit aber offensichtlicher Unbegründetheit
Leitsatz (amtlich)
Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Feinwerkmechaniker, hier im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist 1969 geboren, hat den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt und nachfolgend ausgeübt. Nachdem er 1994 an einem Lehrgang “Berufskraftfahrer„ teilgenommen hatte, arbeitete er durchgehend in diesem Beruf als LKW-Fahrer.
Seinen Antrag vom 14. Juni 2010 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller seinen Beruf als Berufskraftfahrer weiter ausüben könne. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er könne aufgrund der körperlichen Einschränkungen seine derzeitige Tätigkeit als Fahrer, die vollen Körpereinsatz verlange, nicht ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers vom 25. März 2011 beim Sozialgericht Itzehoe (S 19 R 105/11).
Nach mehreren stationären Aufenthalten und einer medizinischen Rehabilitation vom 8. November bis 6. Dezember 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe beantragt, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Ihm sei vom Sozialgericht mitgeteilt worden, dass die Verfahren dort zweieinhalb bis drei Jahre bis zum Abschluss dauerten. Ein so langes Abwarten sei ihm nicht zumutbar. Aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden könne er seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Bei der D.-Metallverarbeitung GmbH bestehe für ihn zurzeit die Möglichkeit zur Umschulung als Feinwerkmechaniker - Schwerpunkt Feinwerkmechanik. Diese Möglichkeit stehe sicherlich nicht für lange Zeit offen, so dass er möglichst zeitnah die Umschulungsmaßnahme beginnen möchte, zumal er im Januar ein zweiwöchiges Praktikum bei der D. absolviert habe. Insoweit sei das der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeräumte Ermessen, wie die Leistung zu bewilligen sei, auf null reduziert. Bei der D. sei eine Festanstellung nach abgeschlossener Berufsausbildung möglich. Der Beruf des Feinwerkmechanikers entspreche seinen Neigungen. Die Antragsgegnerin verfüge über erhebliche finanzielle Mittel, aufgrund derer für sie die Kosten einer einzelnen Umschulungsmaßnahme nicht sonderlich ins Gewicht fielen. Für ihn hingegen sei die Umschulung notwendig, um wieder zurück ins Berufsleben zu finden. Er beziehe derzeit Arbeitslosengeld I, das am 5. Dezember 2012 auslaufe.
Die Antragsgegnerin sieht weiterhin die Möglichkeit des Antragstellers gegeben, in seinem Beruf als Berufskraftfahrer zu arbeiten. Maßgebend sei nicht die letzte Tätigkeit als Berufskraftfahrer, sondern sämtliche Tätigkeiten. Ein Auslieferungsfahrer für Labore erfordere nur leichte Arbeiten, was dem Antragsteller möglich sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller jegliche Ausübungsform der Berufskraftfahrertätigkeit verschlossen sei. So komme etwa eine Tätigkeit als Chef- oder Behördenfahrer in Betracht. Letztlich sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme Beweis zu erheben, was im Verfahren des Hauptsacherechtsstreits zu erfolgen habe. Einer Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten der Beklagten stehe entgegen, dass der Antragssteller augenscheinlich zwei angestrebte Umschulungsberufe zur Auswahl gestellt habe.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 2. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Diese ist nach dem Eingangsstempel des Sozialgerichts Itzehoe dort am 4. September 2012 eingegangen und enthält den Vermerk: “Nachtbriefkasten - Eingang nach 24.00 Uhr„. Zur Begründung trägt der Antragssteller vor, er sei nicht fahrtauglich und könne nur leichte Arbeiten verrichten. Damit komme eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht. Aufgrund seines Alters bestehe nur eine geringe Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Hier...