Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. keine Änderung der Rechtslage in Anbetracht der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch das SGB4ÄndG 3 vom 5.8.2010
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn in dem Klageverfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird.
2. Mit der Neufassung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch das 3. SGB 4 ua ÄndG (juris: SGB4ÄndG 3) hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 26 KR 38/10 - Sozialgericht Schleswig.
In diesem Klageverfahren begehrt der Kläger die Festsetzung und Erstattung der Erledigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR für ein Widerspruchsverfahren, in dem über die Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld gestritten wurde. Ab dem 30. April 2009 war der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden (u. a. schwere depressive Episoden) arbeitsunfähig erkrankt und bezog nach dem Ende der Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsagentur ab dem 11. Juni 2009 Krankengeld von der Beklagten. Unter Berücksichtigung einer in diesem Zusammenhang erfolgten Begutachtung durch den MDK teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 mit, dass die Krankengeldzahlung mit Ablauf des 18. Oktober 2009 eingestellt werde, da sozialmedizinisch festgestellt worden sei, ab dem 19. Oktober 2009 liege Arbeitsfähigkeit vor. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 legte der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Aufgrund vorgelegter ärztlicher Befundberichte wurde dem Widerspruch mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 abgeholfen. Der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt beantragte daraufhin, die Kosten des Verfahrens mit 666,40 EUR zu erstatten. Dieser Betrag beinhaltete eine Erledigungsgebühr in Höhe von 300,00 EUR. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 setzte die Beklagte die Kosten wie folgt fest:
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Geschäftsgebühr |
240,00 EUR |
Post- und Telekommunikationsgebühren |
20,00 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % |
49,40 EUR |
Summe |
309,40 EUR |
Hiergegen legte der Kläger am 3. Februar 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass auch die Erledigungsgebühr angefallen sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm geraten, durch Vorlage einer weiteren Bescheinigung der behandelnden Ärzte das Verfahren zu fördern und den medizinischen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Dies habe dazu geführt, dass seinem Widerspruch abgeholfen und über den 18. Oktober 2009 hinaus Krankengeld gezahlt worden sei.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 zurückgewiesen. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass ein qualitativ zusätzliches Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Erledigung erforderlich sei, um eine Erledigungsgebühr auszulösen. Dies liege hier nicht vor. Die eingereichte Widerspruchsbegründung werde allein mit dem Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr abgegolten.
Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2010 Klage (S 26 KR 38/10) vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben und für dieses Verfahren PKH beantragt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr verlange eine für die eingetretene Erledigung ursächliche besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die normale Geschäftstätigkeit hinausgehe. Allein die Anregung zur Einholung eines Befundberichts durch die Beklagte im Rahmen der Amtsermittlung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handele sich um bloßen anspruchsbegründenden Vortrag, der mit der Geschäftsgebühr abgegolten sei. Die Empfehlung an den Mandanten, sich unabhängig von § 20 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) einen Befundbericht erstellen zu lassen, sei damit nicht vergleichbar.
Hiergegen richtet sich die am 25. Oktober 2010 eingelegte Beschwerde des Klägers. Dieser ist weiterhin der Auffassung, dass die Erledigungsgebühr angefallen sei.
II.
1. Die insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist auch statthaft.
Ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne des § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greift nicht ein, denn es liegt kein Fall des § 172 Abs....