Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrecht, Rechtsanwaltsvergütung
Leitsatz (amtlich)
Die Besprechungsterminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Richter zur Vorbereitung eines gerichtlichen Vergleichs Telefonate mit beiden Verfah-rensbeteiligten führt.
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. März 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung und in diesem Zusammenhang insbesondere über das Entstehen einer Terminsgebühr wegen telefonischer Besprechungen mit dem Gericht.
Die Erinnerungsführerin wurde der Antragstellerin in einem grundsicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 ab Antragstellung im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Rechtsanwältin beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren endete dadurch, dass die Beteiligten einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters vom 12. Oktober 2018 mit Schriftsätzen vom 18. Oktober 2018 (Antragstellerin) und 19. Oktober 2018 (Antragsgegner) zustimmten. Dem Vergleichsvorschlag waren getrennte Telefonate des Berichterstatters mit der Erinnerungsführerin und mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners vorausgegangen, in denen der Berichterstatter die Vergleichsbereitschaft der Beteiligten sondiert und die Konditionen des Vergleichs erörtert hatte. Die Telefonate nahmen jeweils einige Minuten in Anspruch. Inhaltlich erklärte sich der Antragsgegner bereit, der Antragstellerin für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende zu zahlen und diese zur Krankenversicherung anzumelden.
Unter dem 31. Oktober 2018 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung der aus der Landeskasse zu zahlenden anwaltlichen Vergütung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von insgesamt 886,55 EUR auf Grundlage einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250,00 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 225,00 Euro, einer Einigungsgebühr in Höhe von 250,00 EUR, einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 141,55 EUR.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2019 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Itzehoe die Vergütung der Erinnerungsführerin auf einen Betrag in Höhe von 618,80 EUR fest. Die Festsetzungsentscheidung erfolgte unter Absetzung der geltend gemachten Terminsgebühr ansonsten antragsgemäß.
Auf die von der Erinnerungsführerin am 18. Februar 2019 erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht Itzehoe die Festsetzungsentscheidung mit Beschluss vom 4. März 2022 geändert, die Vergütung der Erinnerungsführerin auf 737,80 EUR festgesetzt und die Beschwerde zugelassen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine „(fiktive)“ Terminsgebühr in Gestalt der Besprechungsterminsgebühr entstanden sei. Auch telefonische Besprechungen seien geeignet, die Gebühr auszulösen.Inhaltlich müssten Gespräche geführt werden, die auf die Erledigung des Verfahren abzielten, was eine Einigungsbereitschaft voraussetze.Die Besprechungsterminsgebühr könne insoweit auch dann anfallen, wenn keine Besprechung unmittelbar zwischen den Beteiligten stattgefunden habe, sondern jeweils nur zwischen dem Gericht und den Beteiligten. Daran gemessen sei vorliegend die Terminsgebühr entstanden. Zwischen dem Gericht und den Beteiligten habe es telefonische Kontakte gegeben, bei denen die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens besprochen worden seien.Diese telefonischen Besprechungen des Berichterstatters mit den Beteiligten seien Grundlage dafür gewesen, dass der vorabgestimmte gerichtliche Vergleichsvorschlag ergangen und die vergleichsweise erfolgte Beendigung des Verfahrens erfolgt seien. Die Höhe der geltend gemachten Terminsgebühr sei allerdings auch unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 20 Prozent unbillig. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als unterdurchschnittlich zu bewerten, da von einer Dauer des Telefonats von wenigen Minuten und davon auszugehen sei, dass das Gericht in verständlicher Weise seine rechtliche Sicht geschildert und eine vergleichsweise Einigung in der dann erfolgten Form angeregt habe. Angesichts dessen entspreche lediglich eine Terminsgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) der Billigkeit.
Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsgegner am 14. März 2022 Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben.
Zur Begründung macht er geltend, dass der Berichterstatter in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits geführt worden sei. Das Telefonat sei dennoch nicht geeignet, die Gebühr entstehen zu lassen. Sie entstehe nur dann, wenn das Gericht mit beiden Beteiligten über ei...