Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Kostenübernahme für eine Schulbegleitung. Nichtbetroffensein des Kernbereichs pädagogischer Arbeit. Bestimmung durch das jeweilige Landesschulgesetz. Schleswig-Holstein. gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülern als Aufgabe der Schule. eingeschränkte Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Fortführung: Eingeschränkte Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Kosten der Schulbegleitung.
2. Ergänzung zu LSG Schleswig vom 17.2.2014 - L 9 SO 222/13 B ER = ZFSH/SGB 2014, 239.
3. Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit wird durch das Schulgesetz des jeweiligen Landes definiert, nicht durch das SGB 12.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 3. März 2014 vom Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Februar 2014 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Februar 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Schulbegleitung für ihn - den Antragsteller - für weitere fünf Stunden in der Woche zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
In dem angegriffenen Beschluss hat das Sozialgericht Schleswig ausgeführt, der Antragsteller gehöre zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis nach §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seien Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Dies werde durch § 12 Eingliederungshilfeverordnung konkretisiert. Die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und der pädagogischen Arbeit der Schule orientiere sich an Sinn und Zweck der jeweiligen Leistungsbereiche. Die Eingliederungshilfe normiere die Hilfen im Sinne unterstützender Leistungen, während die Schulbildung unter Einfluss von Didaktik und Pädagogik dem Schulträger obliege. Der Kernbereich der schulischen Arbeit liege außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Sozialhilfeträgers. Der Sozialhilfeträger habe im Wege der Schulbegleitung lediglich dafür Sorge zu tragen, die behinderungsspezifischen Defizite auszugleichen, um eine Teilhabe am Unterricht zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 nunmehr gewährten 17 Wochenstunden und ein zusätzlicher monatlicher Pool von fünf Stunden ausreichend, die behinderungsbedingten Defizite des Antragstellers aufzufangen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese zutreffenden Ausführungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.
Auch der Senat hält weitere fünf Stunden Schulbegleitung zu Lasten des Antragsgegners nicht für erforderlich. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Februar 2014 in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 1 SchulGSH der Auftrag der Schule bestimmt werde durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Weiter heißt es in jenem Beschluss:
“Nach § 4 Abs. 11 Satz 1 SchulGSH sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderung zur Erreichung dieses Zieles besonders zu unterstützen. Mit Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28. Januar 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, S. 23) wurde das SchulGSH dahingehend geändert, dass in § 4 Abs. 11 Satz 2 angefügt wurde. Dieser lautet: “Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund.„ § 5 Abs. 1 SchulGSH wurde dahin geändert, dass Satz 3 nunmehr lautet: “Die begabungsgerechte und entwicklungsgemäße Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulen.„ Zudem war bereits vorher in § 5 Abs. 2 SchulGSH geregelt, dass Schülerinnen und Schüler unabhängig von dem Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gemeinsam unterrichtet werden, soweit es die organisatorischen, personellen und sachlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entspricht (gemeinsamer Unterricht). In der Begründung zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 28. Januar 2011 (Drucksache 17/858) heißt es u. a., dass der gemeinsame Unterricht an den allgemeinbildenden Schulen der Zielvorstellung des § 5 Abs. 1 SchulGSH und dem Gedanken der Inklusion gemäß Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. September 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK -) im Schulbereich entsprechen solle. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollten an allgemeinbildenden Schulen unterrichtet werden. Nach der Intention des Gesetzgebers, wie sie in der Begrün...