Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zahlung von Krankengeld beim Bezug von Arbeitslosengeld
Leitsatz (amtlich)
Für den Erlass einer auf die vorläufige Zahlung von Krankengeld gerichtete einstweilige Anordnung fehlt es bei dem Bezug von Arbeitslosengeld an einem Anordnungsgrund.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1971 geborene Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld. Er ist seit August 2014 arbeitslos gemeldet und bezog von der Antragsgegnerin Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2014. Mit Bescheid vom 31. März 2015 beendete die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zum 10. April 2015 unter Hinweis auf eine Mitteilung des MDK. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein unter Vorlage eines Attestes des Diplom-Psychologen E___. Auf Empfehlung des MDK lud die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Untersuchung am 8. Mai 2015 ein. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Weiterzahlung des Krankengeldes auf.
Am 6. Mai 2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterzahlung seines Krankengeldes ab 11. April 2015 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung ausgeführt, laut Aussage seines Hausarztes sei er voraussichtlich bis Ende Mai 2015 arbeitsunfähig. Auch sein Psychotherapeut habe seine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung u. a. darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld an einem Anordnungsgrund fehle. Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Mai 2015 hin hat der Antragsteller den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Hamburg über Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 46,52 EUR bis 22. November 2015 vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 18. Mai 2015 über die Begutachtung des Antragstellers am 8. Mai 2015 vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass dieses ihre Auffassung, bei dem Antragsteller liege eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor, bestätigt habe. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, er sehe sich weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage, den Anforderungen des Arbeitsmarktes gerecht zu werden. Aus ärztlicher Sicht sei eine Besserung absehbar, aber das dauere halt noch.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. Juni 2015 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsgrund, da dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten sei. Das Arbeitslosengeld reiche aus, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld werde das Krankengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen habe.
Gegen den ihm am 1. Juli 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am 27. Juli 2015. Zur Begründung trägt er vor, die Weiterzahlung von Krankengeld sichere seine Existenz. Aus ärztlicher Sicht sei eine Besserung absehbar. Eine Leistungsfähigkeit bestehe allerdings noch nicht. Dies habe ihm der Arzt vom Arbeitsamt gesagt. Nur noch bis November erhalte er Arbeitslosengeld, danach werde er zum Sozialfall. Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Zutreffend hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krankengeld...