Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Berücksichtigung von Synergieeffekten durch mehrere gleichzeitig erhobene und parallel geführte Rechtsstreitigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Die Berücksichtigung eines Synergieeffektes aus mehreren zeitgleich erhobenen und parallel geführten ähnlichen Rechtsstreitigkeiten erfolgt durch eine gleichmäßige Gebührenreduktion auf alle Verfahren.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. April 2015 geändert und die Vergütung auf 399,84 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Antragstellerin war der Klägerin in dem Klageverfahren S 34 AS 1034/11 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden. Gegenstand des Klageverfahrens waren für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten höhere Unterkunftskosten. Mit Urteil vom 18. September 2012 gab das Sozialgericht Kiel der Klage teilweise statt. Hiergegen legte die Beklagte am 16. Oktober 2012 Berufung ein. Für das Berufungsverfahren wurde die Antragstellerin ebenfalls im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beigeordnet. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht änderte mit Urteil vom 18. Februar 2015 auf die Berufung das sozialgerichtliche Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.
In ihrer Kostenrechnung vom 2. April 2015 hat die Antragstellerin die Festsetzung von 570,16 EUR beantragt, und zwar
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Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG |
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310,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG |
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135,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG |
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10,80 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG |
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3,33 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG |
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91,03 EUR |
Gesamtsumme |
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570,16 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den beantragten Betrag reduziert, und zwar auf
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Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG |
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206,67 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG |
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66,67 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten (1/6) Nr. 7003 VV-RVG |
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6,00 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG |
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3,33 EUR |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG |
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57,51 EUR |
Gesamtbetrag |
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360,18 EUR |
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kürzung folge daraus, dass wegen weiterer Verfahren ein geringerer anwaltlicher Aufwand entstanden sei. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheine eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Drittel der Mittelgebühr als angemessen. Bei der Terminsgebühr sei die Dauer der mündlichen Verhandlung von 102 Minuten durch die Anzahl der insgesamt sechs Verfahren zu teilen. Zu berücksichtigen sei auch eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, da eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt worden sei. Die anteiligen Fahrtkosten (1/6) seien für 120 km auf 6,00 EUR festzusetzen.
Hiergegen richten sich die Erinnerungen beider Beteiligter. Die Antragstellerin begründet ihre Erinnerung damit, dass für den Fall, dass gleichlautende Schriftsätze zu einer Reduzierung der Honorierung führten, jedenfalls in einem der Verfahren dieser Umstand nicht umfangsreduzierend berücksichtigt werden dürfe. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zwar zu berücksichtigen, dass in der mündlichen Verhandlung mehrere Verfahren verhandelt worden seien. Eine Einstufung als deutlich unterdurchschnittlich sei jedoch systemwidrig. Die Einordnung der Schwierigkeit des Termins als unterdurchschnittlich könne mit der fehlenden Beweiserhebung nicht begründet werden.
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht begründet seine Erinnerung damit, dass in den Verfahren mit den Aktenzeichen L 6 AS 141 bis 143/12 jeweils um die Kosten der Unterkunft und Heizung für dieselbe Klägerin für unterschiedliche Zeiträume gestritten worden sei. Aufgrund der inhaltlichen Nähe zueinander rechtfertige der Synergie-Effekt eine Festsetzung der Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr. Auch bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass hier mehrere Verfahren durchgeführt worden seien, allerdings sei von einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Er beantrage daher folgende Gebührenfestsetzung:
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Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG |
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155,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3205 VV-RVG |
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100,00 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG |
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6,00 EUR |
Tagegeld Nr. 7005 VV-RVG |
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3,33 EUR |
Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV-RVG |
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54,02 EUR |
Gesamtbetrag |
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338,35 EUR |
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
Die Erinnerungen haben nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensgebühr der Nr. 3204 VV-RVG ist in sozialgerichtlichen Streitigkeiten eine Rahmengebühr und b...