Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung an das Sozialgericht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Krankenversicherung. Haushaltshilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht ist auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig, sofern Prozesswirtschaftlichkeit, Beschleunigungsgebot und Effektivität des Rechtsschutzes dem nicht entgegenstehen.

 

Orientierungssatz

§ 38 Abs 3 SGB 5 kann dem Versicherten nur entgegengehalten werden, wenn der anderen Person ein Einsatz im Haushalt nicht nur möglich, sondern unter Berücksichtigung ihrer sonstigen insbesondere beruflichen Verpflichtungen auch zumutbar ist (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 1 KR 15/99 R = BSGE 87, 149 = SozR 3-2500 § 38 Nr 3).

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Lübeck zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt einer erneuten Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

 

Gründe

I.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe.

Die 1966 geborene Antragstellerin ist als Rentnerin bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Sie wohnt in einem Haushalt mit ihren Kindern, die am 6. Dezember 1991, 1. Dezember 2004 und 28. Dezember 2005 geboren sind. Im Jahre 2008 wurde bei ihr eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert. Während der anschließenden Behandlung übernahm die Antragsgegnerin die Kosten für Haushaltshilfe, mit Unterbrechungen und zum Teil im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, bis 10. August 2010. Eine Weiterzahlung lehnte die Antragsgegnerin mangels akuter Krankheit ab. Der anschließende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2010 und Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. November 2010).

Im Januar 2011 beantragte die Antragstellerin erneut die Gewährung von Haushaltshilfe mit der Begründung, dass aufgrund ihrer Erkrankung eine Strahlen- und Chemotherapie notwendig werde. Nach Anhörung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) übernahm die Antragsgegnerin erneut die Kosten der Haushaltshilfe, zunächst für zwei Stunden und später für drei Stunden an fünf Wochentagen bis 31. August 2011. Unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen der Schmerztherapeutin Preuss und der Internistin und Psychotherapeutin Dr. B. beantragte die Antragstellerin eine Weitergewährung der Haushaltshilfe. Dies lehnte die Antragsgegnerin nach erneuter Anhörung des MDK mit Bescheid vom 26. August 2011 ab, weil nach Auskunft des MDK ein chronisches Leiden vorliege. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Beim Sozialgericht Lübeck hat sie am 11. September 2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, ihr Haushaltshilfe für sechs Stunden täglich an fünf Tagen der Woche für die Dauer der ärztlich bescheinigten Notwendigkeit zur Verfügung zu stellen, zunächst bis zur Abklärung der weiteren Heilbehandlung in den nächsten sechs Wochen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Jugendamt habe auf ihren Antrag hin auf Bitten des Sozialamtes zur Abwehr der Notlage die Kostenübernahme für zwei Stunden täglich zugesagt, allerdings nur, wenn sie im Wege der einstweiligen Anordnung sich um eine Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin beim Sozialgericht bemühe. Ihr Gesundheitszustand, auf den der MDK seine Stellungnahme beziehe, entspreche leider nicht den neuesten Erkenntnissen. Nach der Untersuchung am 1. September 2011 mit Hilfe eines CT sei festgestellt worden, dass bei ihr der dringende Verdacht eines beidseitigen Karzinoms der Ovarien bestehe. Die stärker gewordenen Schmerzen und das gesamte verschlechterte Allgemeinbefinden (Müdigkeit, Gehstörungen etc.) unterstrichen diese Diagnose. Dazu hat die Antragstellerin u. a. den Bericht der Radiologischen Praxis Dres. Ba. u. a., L., vom 2. September 2011 u. a. vorgelegt. In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr ältester Sohn ab 10. Oktober 2011 an einer ganztägigen Weiterbildungsmaßnahme des Jobcenter Lübeck teilnehmen werde. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass er in der Vergangenheit und auch gerade jetzt, wo das Jugendamt nur zwei Stunden täglich Hilfe leiste, seine Mutter soweit wie möglich bei der täglichen Hausarbeit unterstützt habe. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich seit 14 Tagen massiv verschlechtert. Seit dieser Zeit leide sie mehrfach am Tage an Taubheitsgefühlen an beiden Armen und am linken Bein. Ihre Ärzte hätten sich diese Taubheitserscheinungen nicht erklären können. Eine weitere Abklärung solle durch die ohnehin behandelnde Neurologin Preuss erfolgen. Dazu hat die Antragstellerin eine Bescheinigu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge