Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwertes bei Feststellung der Versicherungspflicht
Orientierungssatz
1. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen vom Rentenversicherungsträger erlassenen Grundverwaltungsakt zur Versicherungs- und Beitragspflicht kann der nach § 52 Abs 1 GKG für die Festsetzung des Streitwertes maßgebliche wirtschaftliche Wert nur dann vom Gericht festgestellt werden, wenn die Beitragshöhe sich entweder aus den Akten ergibt oder hierzu ausreichend von einem Beteiligten vorgetragen worden ist. Ist das nicht der Fall, ist für solche Streitverfahren der sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
2. Ein unter Anwendung dieser Grundsätze erlassener Streitwertbeschluss des Sozialgerichts ist im Beschwerdeverfahren nur dann zu ändern, wenn er entweder auf einen Irrtum des Sozialgerichts beruht oder wenn neue, für die Streitwertfestsetzung relevante, bisher noch nicht berücksichtigungsfähige Tatsachen eingetreten sind. Das ist nicht der Fall, wenn ein Beteiligter statt in der Streitwertfestsetzung vorausgegangenen Anhörungsverfahren erst im Beschwerdeverfahren eine Berechnung der Beitragshöhe vorlegt, selbst wenn die danach zu zahlenden Beiträge weniger als 1/5 des Auffangstreitwertes ausmachen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Höhe des vom Sozialgericht für das Klageverfahren festgesetzten Streitwertes. Statt des vom Sozialgericht in seinem Beschluss zugrunde gelegten § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) hält die Beklagte § 52 Abs. 1 GKG für einschlägig.
Mit Bescheid vom 2. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 hat die Beklagte festgestellt, dass die Beigeladene bei der Klägerin versicherungspflichtig tätig sei, weil sie mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübe und die Entgelte zusammenzurechnen seien. Die Versicherungspflicht sei mit Beginn der Beschäftigung am 1. Dezember 2000 eingetreten und nicht erst ab Bekanntgabe des Bescheides vom 2. April 2004, da die Klägerin es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. In diesen Bescheiden ist über die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nichts ausgeführt.
In dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Lübeck mit Beschluss vom 31. Mai 2006 den Streitwert “gemäß § 52 Abs. 3 GKG„ (gemeint Abs. 2) vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2008 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als die Versicherungspflicht bei Mehrfachbeschäftigungen für den Zeitraum vor dem 5. April 2004 festgestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 hat das Sozialgericht den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, den “Gegenstandswert„ (gemeint Streitwert) endgültig auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladene zu 2)hat mit Schriftsatz vom 3. April 2008 erklärt, sie sei mit der angekündigten Streitwertfestsetzung einverstanden. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 18. April 2004 hat das Sozialgericht den Streitwert, wie angekündigt, auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:
“Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Tatbestand liegt hier vor. Nach der gegebenen Aktenlage gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, wie hoch der Wert des Streitgegenstandes einzuschätzen ist, da die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin für die Beigeladene zu 1) streitig ist, ohne dass konkrete Beiträge bereits erhoben wurden.
Aus diesem Grunde ist der in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehene Auffangwert heranzuziehen.„
Gegen diesen der Beklagten am 25. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 7. Mai 2008 eingelegte Beschwerde.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels legt die Beklagte eine umfangreiche Berechnung der für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis zum 30. April 2004 von der Klägerin für die Beigeladene zu 1) zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge vor. Sie beziffert den Gesamtbetrag auf 850,59 EUR und ist der Meinung, in dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des zuvor Ausgeführten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte des Hauptverfahrens, das mittlerweile unter dem Az. L...