Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Vergütung für einen ärztlichen Befundbericht
Orientierungssatz
1. Ein ärztlicher Befundschein oder eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ist nach § 10 JVEG mit 21,- €. zu vergüten, es sei denn, der Bericht ist ungewöhnlich umfangreich. Dann beträgt das Honorar bis zu 44,- €.
2. Maßgebliche Kriterien sind die Ausführlichkeit der Beschreibung, die Schwierigkeit, beachtenswerte Befunde zusammenzustellen oder ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über einen längeren Zeitraum darzustellen, ferner die Übersichtlichkeit der Befundschilderung.
Tenor
Die Vergütung der Antragstellerin wird auf 39,45 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin. Sie erstattete im Verfahren L 2 SB 50/07 in freier Form den Behandlungs- und Befundbericht vom 26. September 2008. Der Text des Berichts umfasste eine Seite mit engem Zeilenabstand und kleinem Schrifttyp. Nach kurzem Eingehen auf die Vorgeschichte berichtete die Antragstellerin über drei Beschwerdekomplexe, die in 14 Monaten von ihr behandelt worden waren. Dem Bericht beigefügt waren ein Verordnungsplan und ein PC-Ausdruck über Behandlungstermine und die jeweils gestellten Diagnosen. Die Antragstellerin bezifferte in der Kostenrechnung vom 29. September 2008 ihren Zeitaufwand mit einer Stunde und liquidierte hierfür 75,00 EUR.
Die Kostenbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gestand der Antragstellerin für den Bericht 21,00 EUR sowie 4,45 EUR für Kopien und Porto zu (Festsetzung vom 3. November 2008). Hiermit war die Antragstellerin nicht einverstanden und beantragte richterliche Festsetzung: Sie behandele die Klägerin zwar erst seit 1 1/2 Jahren, habe aber für den Bericht einen großen Aktenbestand durcharbeiten müssen. Damit habe sie mehr als eine Stunde zugebracht.
Nachdem sich der Kostenprüfungsbeamte des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 9. Dezember 2008 zustimmend zu der bisherigen Festsetzung geäußert hatte, betonte die Antragstellerin am 21. Dezember 2008 nochmals, dass sie sich unterbezahlt fühle. Die Klägerin habe eine komplizierte Krankheitsvorgeschichte, der man gerecht werden müsse.
Auf die Akte L 1 SK 20/08 und den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Die Antragstellerin ist mit 39,45 EUR zu vergüten.
Nach § 10 JVEG in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Vorschrift sind ein Befundschein oder eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung mit 21,00 EUR zu vergüten, es sei denn, der Bericht ist ungewöhnlich umfangreich. Dann beträgt das Honorar bis zu 44,00 EUR (Nr. 200, 201). Nach der Systematik dieser Vorschriften setzt eine Vergütung von mehr als 21,00 EUR also einen Aufwand voraus, der das gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Einem extrem umfangreichen Bericht ist die Höchstvergütung von 44,00 EUR vorbehalten. Höhere Honorare sieht das Gesetz in den Fällen der Nr. 200 und 201 nicht vor.
Vorliegend ist der Bericht als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Der Begriff “umfangreich„ ist nicht nur nach der Zeilen- oder Seitenzahl zu bestimmen. Da es in § 10 JVEG und der Anlage 2 um die Vergütung von Leistungen geht, kommt es auf das Ausmaß der Arbeit an, die der Arzt mit der Berichterstattung hat. Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann. Solche Kriterien sind die Ausführlichkeit der Beschreibungen und die Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen. Diese Arbeiten können mit einem besonders hohen Zeitaufwand verbunden sein, wenn z. B. fachübergreifend eine Vielzahl eigener oder fremder Befunde zusammenzufassen sind. Insbesondere gilt das auch für die Auswertung fremder Arztbriefe und auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Aufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2000, L 1 SF 5/98 SK; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2003, L 10 SB 71/02). Schließlich kann auch die straffe und übersichtliche Darstellung der Befunde und Aussagen eine zeitintensive Arbeit glaubhaft machen.
An diesen Kriterien gemessen überschreitet der erkennbare Aufwand das Maß des Gewöhnlichen. Die Antragstellerin befasst sich zunächst mit der langen Krankheitsvorgeschichte der Klägerin. Sie arbeitet dann die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet heraus und beschreibt plastisch die daraus resultierenden Gangstörungen, die ihr beim Betreten und Verlassen der Praxis aufgefallen sind. Im zweiten Beschwerdekomplex geht die Antragstellerin auf neurologisch-psychiatrische Störungen ein, wofür sie erkennbar auch die lange Krankheitsvorgeschichte ausgewertet hat. Schließlich befasst sie sich mit den Herz- und Kreislaufbeschwerden der Klägerin als ...