Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Nichtanwendbarkeit der Regelungen des RVG zur Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts im Bereich der Prozesskostenhilfe ist aufgrund der Vorschrift des § 178 S 1 SGG ausgeschlossen. Das SGG stellt eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung dar, neben der die Regelungen des RVG zur Beschwerdemöglichkeit nach den §§ 56 Abs 2 S 1, 33 Abs 3 RVG keine Anwendung finden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 15. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller war in dem Verfahren S 11 SO 661/05 vor dem Sozialgericht Schleswig im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 22. Juni 2006 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren erledigte sich durch Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2006.
Auf den Antrag des Antragstellers hin setzte der Urkundsbeamte des Sozialgerichts durch Beschluss vom 31. Oktober 2006 die aus der Landeskasse im Wege der Prozesskostenhilfe zu erstattenden Kosten auf 211,70 EUR fest. Dabei berücksichtigte er für die Verfahrens- und die Terminsgebühr die hälftige Mittelgebühr. Eine von dem Antragsteller geltend gemachte Vergütung in Höhe von 565,50 EUR lehnte er ab.
Auf die dagegen erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 15. September 2009 den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf 234,90 EUR festgesetzt.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Festsetzung einer höheren Vergütung unter Zugrundelegung der (ungekürzten) Mittelgebühr weiter.
Der Senat hat den Beteiligten unter Hinweis auf eine mögliche Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat dazu geltend gemacht, dass eine übergeordnete Kosteninstanz notwendig und wünschenswert sei, um streitige und immer wiederkehrende Fragen abschließend zu beurteilen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung und Vergütung der Rechtsanwälte zu gewährleisten. Im Übrigen müsse der Landeskasse die Möglichkeit gegeben werden, gegen aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidungen der Sozialgerichte Rechtsmittel einzulegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Der Antragsteller hat gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Erinnerung eingelegt, über die die zuständige Kammer des Sozialgerichts mit Beschluss vom 15. September 2009 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht in diesen Fällen endgültig. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss sieht das SGG nicht vor (ebenso Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - und vom 2. März 2010 - L 26 B 188/08 SF -; mit Hinweis auf § 197 Abs. 2 SGG: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 18. September 2008 - L 8 B 3/08 SO SF - und vom 28. Oktober 2008 - L 9 B 19/08 AS SF -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - L 4 P 8/09 B -, jeweils zitiert nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178 Rn. 3; Anmerkung von Löffler zum Beschluss des Thüringer LSG vom 29. April 2008 - L 6 B 32/08 SF -, SGb 2008, S. 621 ff.).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnten Beschlüsse, die auf Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen der Urkundsbeamten ergangen sind, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überstieg oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 1 B 127/08 SK -; ebenso LSG Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2010 - L 13 SF 288/09 E -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - L 19 B 281/09 AS - m.w.N.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07 -, LSG Thüringen, Beschluss vom 18. Februar 2008 - L 6 B 3/08 SF -; LSG Sachsen, Beschluss vom 21. Juni 2005 - L 6 B 73/04 RJ/KO -; LSG Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 - L 1 B 16/08 R -, jeweils zitiert nach juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat wegen der im SGG abschließenden und für Erinnerungen und Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse bzw. Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse allein einschlägigen Regelungen der §§ 172 ff. SGG nicht mehr fest.
Das SGG ist die Grundlage für das sozialgerichtliche ...