Entscheidungsstichwort (Thema)

Angelegenheiten nach dem SGB II. Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Berufung. Nichterreichen des Beschwerdewerts. Arbeitslosengeld II. Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Begrenzung des Rechtsschutzinteresses auf den Bewilligungszeitraum. Unbeachtlichkeit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung - wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II - begrenzt auf die Dauer eines Bewilligungsabschnitts, mithin auf sechs Monate, höchstens zwölf Monate, soweit eine Änderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II),

2. Ergibt der so ermittelte Gesamtwert einen Betrag, der unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro liegt, so kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich ausge-schlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.

 

Normenkette

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 41 Abs. 1 Sätze 4-5; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 3

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht anhängig gewesenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft in E... streitig war.

Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnten ursprünglich gemeinsam mit ihrem 2000 geborenen Sohn und ihrer 2006 geborenen u. a. wegen spastischer Tetraparese schwerbehinderten Tochter eine von Schimmel befallene 54 qm große in U... gelegene Wohnung. Die Kinder wurden nach Überprüfung der Wohnbedingungen durch das Umweltschutzamt am 24. September 2010 wegen akuter Gesundheitsgefährdung unter die Obhut des Amtes für soziale Dienste des Kreises P... gestellt und lebten seitdem in einem H... Heim. Eine Rückführung in die Familie sollte nach den Angaben des Amtes nach einem Umzug in eine neue Wohnung erfolgen.

Der Antragsgegner gewährte den Antragsteller nach Auszug der Kinder für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 1.164,00 EUR; der auf die beiden Antragsteller jeweils entfallende Betrag der Kosten für Unterkunft und Heizung belief sich auf 259,00 EUR (Bescheid vom 17. November 2010).

Eine generelle Zusicherung zur Übernahme der Kosten für einen Umzug übernahm der Antragsgegner erstmals im Mai 2008 (Bescheid vom 5. Mai 2008) und zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011. Als Mietobergrenze setzte er dabei einen Betrag von 756,80 EUR inklusive Betriebskosten entsprechend einer Wohnung für fünf Personen von 90 bis 100 qm nach der Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG), dort Spalte IV, zuzüglich 10 % an. Geringfügige Überschreitungen - so der Antragsgegner - würden akzeptiert.

Die Antragsteller reichten seit 2006 verschiedene Mietangebote ein und baten wiederholt um Zusicherung. Der Antragsgegner lehnte die Anträge jeweils unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft ab und übersandte seinerseits seit Januar 2009 diverse Mietangebote an die Antragsteller.

Im Februar 2011 fragten die Antragsteller nach, ob auch ein Umzug in eine kleinere Übergangswohnung für die Familie genehmigt würde. Dadurch hätten sie mehr Zeit, eine dauerhafte Bleibe zu finden. Der Antragsgegner sagte zu, auch für diesen Fall die Zustimmung zum Umzug aufrechtzuerhalten, sofern die kleinere Wohnung der normalen Mietobergrenze entspreche.

Im Rahmen einer am 28. Februar 2011 stattgefundenen Erziehungskonferenz zwischen den Antragstellern und dem Amt für soziale Dienste, an der auch eine Mitarbeiterin des Antragsgegners teilnahm, erklärte sich Letzterer bereit, die Kosten für eine Übergangswohnung mit mindestens drei Zimmern in Höhe von maximal 600,00 EUR inklusive Betriebskosten ohne Courtage zu übernehmen. Das Amt für soziale Dienste stimmte einer Rückführung der Kinder in eine 3-Zimmer-Wohnung grundsätzlich als vorübergehende Lösung zu. Dauerhaft forderte es eine mindestens 3,5 Zimmer große Wohnung.

Am 25. März 2011 legten die Antragsteller ein Mietangebot über eine 3-Zimmer-Wohnung in der O...straße 168 in 2... E... vor. Die Größe der Wohnung betrug 80 qm, die Grundmiete 570,00 EUR und die Nebenkosten 31,38 EUR. Sie beantragten, die Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen der neuen Unterkunft zu erteilen und Wohnungsbeschaffungskosten in Form der Übernahme der Mietsicherheit zu bewilligen. Mit Bescheid vom 25. März 2011 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Kosten der Unterkunft die Mietobergrenze von 578,00 EUR für E... überstiegen. Zudem seien die in dem Mietangebot aufgeführten Betriebskosten offensichtlich unangemes...

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